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BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 – VI ZR 47/85

§ 31 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 25 Abs 1 GenG, § 29 Abs 2 S 1 GenG

a) Begeht das Vorstandsmitglied einer juristischen Person bei rechtsgeschäftlicher Betätigung innerhalb des allgemeinen Rahmens seines Wirkungskreises eine unerlaubte Handlung, so wird die Verantwortlichkeit der juristischen Person nicht dadurch ausgeschlossen, daß für sie eine Gesamtvertretung besteht.

b) Der Schutzzweck der Gesamtvertretung wird durch eine deliktische Einstandspflicht der juristischen Person auch dann nicht vereitelt, wenn die unerlaubte Handlung in der Vortäuschung rechtlicher Verbindlichkeit einer von dem Vorstandsmitglied allein abgegebenen Willenserklärung besteht (Abweichung RG, 1931-12-22, II 295/31, RGZ 134, 375; Abweichung BGH, 1967-04-06, II ZR 291/63, WM 4, 1967, 714).

c) Zur Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Geschädigten, wenn in solchen Fällen die Gesamtvertretung der juristischen Person in einem öffentlichen Register eingetragen ist.

Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Außenhaftung, Geschäftsführer