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BGH, Urteil vom 8. März 1973 – II ZR 134/71

§ 84 AktG

Auch bei einem fehlerhaften Anstellungsvertrag steht dem Vorstandsmitglied für die Dauer seiner Beschäftigung das vereinbarte Gehalt zu.

Betriebliche Übungen oder tariflichen Regelungen sind nicht ohne Weiteres unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung  auf den mit dem Geschäftsführer individuell ausgehandelten Dienstvertrag übertragbar.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Betriebliche Übungen oder tarifliche Regelungen, Grundsätzlich keine Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, Rechtliche Einordnung des Anstellungsvertrags