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BGH, Urteil vom 8. März 2004 – II ZR 316/01

§ 181 BGB

Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Aktivlegitimation des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer Einmann-GmbH im Hinblick auf eine durch Selbstkontrahieren an sich abgetretene Forderung der Gesellschaft.

Das BerGer. hat an die dem Kl. obliegende Darlegungs- bzw. Beweislast in Anbetracht der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse offensichtlich überzogene Anforderungen gestellt. Als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der B-GmbH konnte der Kl. – von hier nicht vorliegenden Rechtsmissbrauchsfällen, etwa einer verbotenen Einlagenrückgewähr gem. §§ GMBHG § 30, GMBHG § 31 GmbHG, abgesehen – die Schadensersatzforderung seiner Einmann-GmbH jederzeit an sich abtreten bzw. sich auch nur die Ermächtigung im Sinne gewillkürter Prozessstandschaft verschaffen; soweit wegen des in solchen Fällen vorliegenden Insichgeschäfts (§ GMBHG § 35 GMBHG § 35 Absatz IV GmbHG, § BGB § 181 BGB) eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens erforderlich ist, spricht bei der üblichen notariellen Satzungsgestaltung eine tatsächliche Vermutung für deren Vorliegen. Dementsprechend ergab sich nach dem zu unterstellenden Willen des Kl. ein – ausreichender – konkludenter Vortrag dieser Umstände bereits aus der Tatsache der vorgerichtlichen Geltendmachung des Schadens sowie der anschließenden Klageerhebung selbst. In diesem Sinne ist die Aktivlegitimation bzw. Ermächtigung des Kl. zur Geltendmachung des Schadens seiner Einmann-GmbH im eigenen Namen erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Dies geschah ersichtlich auch vor dem Hintergrund, dass die Bekl. angesichts ihrer personalistischen Gesamtstruktur offensichtlich von den persönlichen und rechtlichen Verhältnissen ihrer Mitglieder und der von diesen betriebenen „Unternehmen” von Anfang an informiert war, schon weil es für den Bestand der Bekl. wesentlich auf die Inhaberverhältnisse an den Unternehmen ihrer Gesellschafter ankam (vgl. § 11 Nr. 7 der Satzung).

Schlagworte: Alleingesellschafter, Verbot des Selbstkontrahierens, Vertretungsbefugnis