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BGH, Urteil vom 8. Mai 1978 – II ZR 209/76

§ 54 Abs 1 HGB, § 46 Nr 7 GmbHG, § 46 Nr 5 GmbHG, § 172 BGB

a) Die Zulässigkeit einer allgemeinen Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb wie dem der GmbH üblich sind, und die nicht auf eine unmittelbare Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
Vertretung
Vertretung der GmbH
, sondern lediglich auf ein Handeln in (Unter-) Vollmacht des oder der Geschäftsführer gerichtet ist, ergibt sich eindeutig aus GmbHG § 46 Nr 7.

b) Bei einem großen Unternehmen können Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite (hier: Errichtung einer Erdölraffinerie) noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen sein, so daß ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äußerungen davon ausgehen kann, eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht erstrecke sich auf derartige Verträge wie auch auf Rechtsgeschäfte die ihrer Durchführung dienen (hier: Schuldanerkenntnis).

Schlagworte: Generalhandlungsvollmacht, Organverhältnis, Unübertragbarkeit der Organstellung