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BGH, Urteil vom 8. März 1999 – II ZR 159/98

GmbHG §§ 64; BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823

a) Nach den Grundsätzen im Senatsurteil BGHZ 126, 181 ff. hat der seine Konkursantragspflicht versäumende Geschäftsführer einem vertraglichen Neugläubiger den – nicht auf eine Quotendifferenz beschränkten – Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er mit der konkursreifen GmbH noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Der danach zu ersetzende Schaden besteht nicht in dem wegen der Insolvenz der GmbH „entwerteten“ Erfüllungsanspruch des Gläubigers – dies wäre das deliktsrechtlich grundsätzlich nicht geschützte positive Interesse (vgl. z.B. Staudinger/Schiemann, BGB 13. Aufl. vor §§ 249 ff. Rdn. 48; § 249 Rdn. 195) -; zu ersetzen ist vielmehr nur das negative Interesse (Sen. aaO S. 201), z.B. in Form von Vorleistungen oder Aufwendungen, die der (vertragliche) Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses mit der konkursreifen GmbH erbracht hat.

b) Die Sozialversicherungsträger, die Ansprüche auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen eine insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem ihr Geschäftsführer hätte Konkursantrag stellen müssen, können von diesem aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG nicht im Wege des Schadensersatzes Erfüllung der Beitragsschuld der GmbH verlangen. Sie sind auch vertraglichen Neugläubigern im Sinne des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (II ZR 292/91, BGHZ 126, 181) nicht gleichzustellen. Denn ihre Gläubigerstellung im Rechtssinne beruht nicht auf der Versäumung der Konkursantragspflicht, sondern auf dem Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV; Schulin, Sozialrecht 4. Aufl. § 7; Gitter, Sozialrecht 4. Aufl. § 7 I 1), dessen Bestand selbst durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers nicht unmittelbar berührt wird (vgl. § 22 KO; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, VersR 1977, 1001 f.). Die Insolvenz oder auch ein Konkursantrag der Arbeitgeberin (GmbH) lösen nicht einmal ein Sonderkündigungsrecht entsprechend § 22 KO aus, geschweige denn eine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber den Sozialversicherungsträgern zur sofortigen Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Die Sozialversicherungsträger können ihrerseits auf einen (rechtzeitig) gestellten Konkursantrag nicht mit einer Kündigung des Sozialversicherungsverhältnisses reagieren.

c) Die „Bereitstellung von Versicherungsschutz“ ist jedenfalls im Bereich der gesetzlichen, nicht an Äquivalenzgesichtspunkten orientierten Sozialversicherung (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 183 f.) eine abstrakte Größe, die nicht mit dem Wert der Beiträge für den entsprechenden Zeitraum gleichgesetzt werden kann.

d) Soweit sozialversicherungsrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen in der Zeit nach der tatsächlichen Konkursantragstellung entstanden sind, fallen diese schon deshalb nicht in den Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG, weil dessen Tatbestandsverwirklichung (Dauerdelikt) mit Stellung des Konkursantrages endet (vgl. auch BGH, BGHZ 108, 134, 136 f.).

Schlagworte: Beitragsvorenthaltung, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Insolvenzverfahrensverschleppung, Leistungen an Sozialkassen, Schadensersatzanspruch