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BGH, Urteil vom 9. Februar 1987 – II ZR 104/86

§ 130a HGB, § 64 GmbHG

Erklärt ein Gesellschafter, der sich für die Darlehensschuld der Gesellschaft gegenüber einem Dritten verbürgt hat, daß er mit seinen Forderungen gegenüber der Gesellschaft im Range hinter denen der übrigen Gläubiger zurücktritt, so hat er die Gesellschaft von ihrer Darlehensverbindlichkeit freizustellen; ist dieser Freistellungsanspruch vollwertig, so gleicht seine Aktivierung im Überschuldungsstatus die Darlehensverbindlichkeit aus.

Schlagworte: Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen, GmbHG § 64 Satz 1, Rangrücktritt, Überschuldung, Verzicht, Vor 1.1.2008, Zahlungen nach Insolvenzreife