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BGH, Urteil vom 9. Januar 2001 – VI ZR 119/00

§ 823 Abs 2 BGB, § 266a Abs 1 StGB, § 2 BeitrZV

Die primäre Tilgungsreihenfolge im Sinne des § 2 BeitragszahlungsVO richtet sich – falls keine abweichende Bestimmung getroffen wird – nach der dort genannten Reihenfolge der Schuldenarten, so daß nachrangige Schuldenarten wie Säumniszuschläge – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit – erst dann zur Tilgung gelangen können, wenn alle vorrangigen Schuldenarten wie Auslagen der Einzugsstelle und Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig getilgt sind.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Teilzahlungen, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB