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BGH, Urteil vom 9. Januar 2006 – II ZR 72/05

GmbHG §§ 8, 16, 19; BGB §§ 362, 366, 667

a) Auch bei dem mit einer „Treuhandabrede“ verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die „Treuhandabrede“ ist unwirksam.

b) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bareinlagebetrages an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlageschuld (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2005 – II ZR 140/04, BGHZ 165, 113).

c) Die Gründer einer „Vorrats-GmbH“ haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1, 3 GmbHG).

Der Erfüllung der Einlageschuld der Beklagten durch Einziehung ihrer Kaufpreisforderung gegen die Anteilserwerber auf das Konto der Schuldnerin am 8./14. Juli 1997 steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Einlagebetrag von dem neuen Gesellschafter K. schon im August 1997 wieder entnommen worden sein soll. Denn die Beklagte hat die von ihr als Gesellschaftsgründerin geschuldete Einlage zu freier Verfügung der beiden neuen (Gesellschafter-)Geschäftsführer geleistet. Für die Entnahme haftenden Kapitals durch einen der neuen Gesellschafter nach Anmeldung der Anteilsübertragung bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) haftet die Beklagte nicht (vgl. § 16 Abs. 3 GmbHG). Auch die für die wirtschaftliche Neugründung bzw. Aktivierung einer Vorratsgesellschaft geltenden Kautelen zur Sicherung der Kapitalausstattung (vgl. Senat BGHZ 153, 158; 155, 318) beziehen sich nicht auf die Gründer, sondern auf die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Vorratsgesellschaft.

Schlagworte: Erwerber, Erwerberhaftung, Form der Treuhandabrede, Gründerhaftung, Gründung, Haftung bei der wirtschaftlichen Neugründung, Hin- und Herzahlen, Klage der GmbH gegen Gesellschafter in Bezug auf das Kapitalaufbringungsgebot, Treuhand, Treuhandverhältnis, Unterbilanzhaftung, verdeckte Sacheinlage, Vorrats-GmbH, Vorratsgesellschaft GmbH, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, wirtschaftliche Neugründung