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BGH, Urteil vom 9. Juli 1979 – II ZR 125/77

§ 43 GmbHG

Solange der Geschäftsführer Organ der GmbH ist, unterliegt er einem Wettbewerbsverbot auch dann, wenn dieses nicht ausdrücklich vereinbart war; es ist Ausfluss der ihm der Gesellschaft gegenüber obliegenden Treuepflicht.

Würde dieser (vom Kläger bestrittene) Vortrag zutreffen, so hätte der Kläger seine Pflicht zu ordnungsmäßiger Geschäftsführung schon deshalb verletzt, weil er nach § 88 Abs 1 Satz 2 AktG ohne Einwilligung des Aufsichtsrats im Geschäftszweig der Beklagten keine Geschäfte für eigene Rechnung machen durfte. Nach Art und Umfang seines von der Beklagten geschilderten Bauvorhabens kann darin schwerlich nur eine private – nicht geschäftliche – Betätigung gesehen werden. Überdies hätte der Kläger, wenn er bei diesem Vorhaben unter Ausnutzung von Geschäftsbeziehungen der Beklagten Vorzugspreise erzielt hätte, möglicherweise gegen das Verbot verstoßen, seine Stellung als Vorstandsmitglied der Beklagten ohne Wissen des Aufsichtsrats zum eigenen Vorteil auszuspielen (vgl Urt d Sen v 8.5.67 – II ZR 126/65, LM BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
Nr 14 = WM 1967, 679).

Schlagworte: Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Treuepflicht, Während der Amtszeit, Wettbewerbsverbot