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BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 – II ZR 194/89

GmbHG §§ 13, 16, 34

a) Eine vertragliche Vereinbarung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters nach freiem Ermessen zu beenden, ist auch im GmbH-Recht nichtig, es sei denn, dass eine solche Regelung wegen der besonderen Umstände sachlich gerechtfertigt ist (im Anschluss an BGH 1977-01-20, II ZR 217/75, BGHZ 68, 212 und BGH 1981-07-13, II ZR 56/80, BGHZ 81, 263).

b) Das Ausschließungsrecht kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Berechtigte wegen enger persönlicher Beziehungen zu seinem Mitgesellschafter die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und diesem eine Mehrheitsbeteiligung sowie die alleinige Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wird.

Keine entscheidende Rolle spielt es allerdings, daß die Klägerin für die Einlage von 35.000,– DM offenbar keine eigenen Geldmittel aufzuwenden brauchte. Sie hatte bis März 1988 anscheinend weder das ihr nach dem Vertrag vom 24. November 1983 vom Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellte „Darlehen“ getilgt noch die vereinbarten 5% Zinsen pro Jahr gezahlt; das ist jedenfalls dem Anwaltsschreiben vom 29. März 1988 zu entnehmen, durch das der Beklagte zu 1 den Dienstvertrag der Klägerin hat kündigen lassen. Dies und die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 den Anteil jederzeit zum Nominalwert von 35.000,– DM wieder sollte an sich ziehen dürfen, könnte darauf hindeuten, daß dann „Kaufpreis“ und „Darlehen“ miteinander verrechnet werden sollten. Darin läge aber keine Schenkung, weil die Klägerin bei ihrem Ausscheiden außer dem „Kaufpreis“ keinerlei Abfindung erhalten sollte. Wirtschaftlich wäre es dann vielmehr so, als wenn die Klägerin die Einlage tatsächlich eingezahlt und auf Verlangen des Beklagten zu 1 unter Abfindung zum Nominalwert wieder hätte Ausscheiden müssen. Auf die Frage, ob die Anteilsschenkung für sich allein die Ausschließung ohne sachlichen Grund rechtfertigt (vgl. dazu Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band I, Teil 1, Die Personengesellschaft, 1977, S. 137f.; K. Schmidt aaO S. 1085; Eiselt, Festgabe für v. Lübtow, 1980, 643, 656; U. Huber, ZGR 1980, 177, 201; zur früheren Rechtsprechung BGHZ 34, 80, 83; zur Frage, ob dieser Gesichtspunkt bei der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters unter dem wirklichen Anteilswert eine Rolle spielt, Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 – II ZR 83/88, WM 1989, 783, 785), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.

c) Veräußert der bisherige alleinige Geschäftsführer den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil in der Weise an einen Mitgesellschafter, dass dieser dessen früheres Vertragsangebot annimmt, weiß ersterer hiervon aber nichts, dann muss der Anteilsübergang dem Geschäftsführer und früheren Gesellschafter gegenüber auch dann angemeldet werden, wenn durch die Veräußerung eine Einmanngesellschaft entsteht.

d) Die Feststellungsklage richtet sich zulässigerweise gegen beide Beklagten. In erster Linie geht es zwar um die schuldrechtlichen Beziehungen, die sich aus dem Angebot der Klägerin vom 15. November 1983 und der Annahme dieses Angebots durch den Beklagten zu 1 zwischen diesen Parteien ergeben. Von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Übertragung hängt es aber auch ab, ob die Klägerin noch Gesellschafterin der Beklagten zu 2 ist. Für die gegen diese gerichtete Feststellungsklage besteht daher ebenfalls ein rechtliches Interesse. Die Beklagte zu 2 ist dabei durch den Beklagten zu 1 unabhängig davon, ob die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin und die Bestellung des Beklagten zu 1 wirksam sind, ordnungsgemäß vertreten (vgl. BGHZ 36, 207, 209f.; Sen.Urt. v. 10. November 1980 – II ZR 51/80, WM 1981, 138).

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Anteilsübertragung, Ausnahmen im Einzelfall, Ausschließung ohne näher bezeichneten Grund, Ausschluss, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschlussklauseln in Satzung, Beschränkung der Abfindung, Einziehung des Geschäftsanteils, Ermessensverbot und andere inhaltliche Anforderungen, Erwerb durch Schenkung, Geschäftsanteil, Geschäftsführer, Gesellschafter, Grundsätzliche Unzulässigkeit, Hinauskündigungsklausel, Kündigungsfristen, Nichtigkeit aus Gründen des Gesellschafterschutzes, Nichtigkeitsgründe, Rechtsfolgen unwirksamer Hinauskündigungsklauseln, Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluss, Schutzbedürfnis des Geschäftsführers, Treuhandähnliches Verhältnis, Vertragliche Verknüpfung der Beendigung von Organverhältnis und Anstellungsvertrag, Vertretung der Gesellschaft durch Fiktion, Vertretungsfiktion, Volle Finanzierung bei persönlicher Beziehung, Völliger Ausschluss der Abfindung, Wichtiger Grund, Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, Zulässigkeit