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BGH, Urteil vom 9. Mai 1994 – II ZR 128/93

§ 315 Abs 3 S 2 BGB, § 35 GmbHG

Eine einem Geschäftsführer zugesagte Tantieme, für deren Höhe, soweit sie einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt, die Gesellschaft erst noch eine „Bemessungsgrundlage“ zu erarbeiten hat, ist, solange dies nicht geschehen ist, insoweit gemäß BGB § 315 nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Nach der die Tantieme betreffenden Regelung in § 2 Nr. 4 des Anstellungsvertrages war die „Erarbeitung einer Bemessungsgrundlage“ vorgesehen; in die nach ihr vorzunehmende Gesamtermittlung sollte der Mindestbetrag von 20.000,– DM später einbezogen werden. Wie jene „Bemessungsgrundlage“ auszugestalten war, läßt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Gleichwohl handelt es sich bei dem Versprechen, über die dem Kläger mindestens zustehenden 20.000,– DM hinaus eine am Jahreserfolg orientierte Tantieme zu zahlen, um eine rechtlich verbindliche Abrede. In einem solchen Fall ist die Höhe der Tantieme, soweit sie über den Mindestbetrag hinausgehen soll, in entsprechender Anwendung des § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen; notfalls ist die Bestimmung durch Urteil zu treffen (vgl. Sen.Urt. v. 21. April 1975 – II ZR 2/73, WM 1975, 761, 762 f.). An dieser Rechtslage hat sich durch die in der Auflösungsvereinbarung vom 10. Juli 1989 enthaltene Zusage der Beklagten, den Tantiemeanspruch für 1989 zu prüfen und die Tantieme „mindestens gemäß Vertrag zu leisten“, nichts geändert. Die Beklagte hatte dem Kläger für 1987 und – nach ihrer Darstellung – für 1988 jeweils 50.000,– DM zugebilligt; es bestand, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die „Zielvorstellung“, den Tantiemeanspruch des Klägers demjenigen der beiden „älteren“ Geschäftsführer anzugleichen. Für 1989 hat sich die Beklagte, nachdem der Kläger am 31. März 1990 ausgeschieden war, dagegen entschlossen, ihm über die Mindesttantieme von 20.000,– DM hinaus nichts zu zahlen. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil mit der Frage befaßt, ob darin ein Ermessensmißbrauch liege; es hat dies mit Rücksicht auf die Tatsache verneint, daß die Parteien inzwischen übereingekommen waren, sich zu trennen. Diese rechtliche Beurteilung ist unzureichend. Bei der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen sind die Interessen beider Vertragsteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BAG DB 1982, 1939, 1940). Zu ihnen gehört hier sicherlich dasjenige der Beklagten, sich mit Leistungen, die unter anderem dazu bestimmt sind, den Geschäftsführer zu noch größerem Engagement zu ermuntern, nicht mehr zu belasten, nachdem feststeht, daß dieser seine Tätigkeit ohnehin demnächst beenden wird oder bereits beendet hat. Dazu gehört aber auf der anderen Seite auch das Interesse des Klägers, für seine bisher erbrachten, im Erfolg des Unternehmens zum Ausdruck kommenden Leistungen unter Berücksichtigung der Dauer seiner Tätigkeit honoriert zu werden; denn auch darin liegt der Sinn einer Beteiligung des Geschäftsführers am erzielten Unternehmensgewinn (vgl. BAG aaO für die Leistungsprämie eines Handelsvertreters).

Schlagworte: Bezüge des Geschäftsführers, Gewinnabhängige Tantieme, Tantiemevereinbarungen