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BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 – II ZR 284/85

AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 112

Nach § 78 Abs. 1 AktG vertritt der Vorstand die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hiervon macht § 112 AktG eine Ausnahme. Danach wird die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die ausschließliche Vertretungsmacht des Aufsichtsrats ist nicht auf die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder beschränkt; § 112 AktG ist auch auf Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit solchen Personen anzuwenden, die dem Vorstand noch nicht oder – aufgrund der nach § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG stets zunächst sofort wirksamen Abberufung – nicht mehr angehören.

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Vorstand