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BGH, Urteile vom 5. Oktober 2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17

§ 16a EnEV, § 5a Abs. 2 und 4 UWG, Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU

In Verkaufs- und Vermietungsanzeigen von Immobilienmaklern dürfen Angaben aus einem vorhandene Energieausweis nicht verschwiegen werden. Angaben aus einem vorliegenden Energieausweis (Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse) sind wesentliche Informationen, die der Interessent für eine informierte Entscheidung benötigt. Das gilt schon für die Entscheidung des Interessenten, einen Makler aufgrund einer Immobilienanzeige zu kontaktieren.

Ohne die erforderlichen Angaben aus einem vorhandenen Energieausweis kann der Makler unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher in Anspruch genommen werden, weil er wesentliche Informationen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorenthalten hat.

Der Immobilienmakler ist allerdings nicht Adressat der Pflicht aus der EnEV.

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