Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 9. März 1987 – II ZR 215/86

a) Es ist allgemein anerkannt, daß ein Gesellschafter aus einer GmbH auch ohne gesellschaftsvertragliche Regelung durch rechtsgestaltendes Urteil ausgeschlossen werden kann, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein solcher kann in der Verletzung gesellschaftlicher PflichtenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Pflichten
Verletzung gesellschaftlicher Pflichten
, aber auch in Eigenschaften eines Gesellschafters oder in von ihm gesetzten äußeren Umständen liegen, die sein Verbleiben in der GmbH untragbar erscheinen lassen und eine gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellen (Vergleiche BGH, 1953-04-01, II ZR 235/52, BGHZ 9, 157).

b) Der nicht geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH unterliegt nicht ohne weiteres einem Konkurrenzverbot. Einem Wettbewerbsverbot unterliegt der nicht geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH insbesondere nicht, wenn er seine Tätigkeit bereits vor der Gründung der Gesellschaft ausgeübt hat, da unter diesen Umständen von einem Einverständnis der Beteiligten ausgegangen werden könne, dass er seine Tätigkeit fortsetze.

c) Der Vermieter ist aufgrund seiner Leistungstreuepflicht gehalten, den Mieter im Mietobjekt vor Konkurrenten zu schützen.

Schlagworte: Abgeleitetes Wettbewerbsverbot, Ausschluss des Gesellschafters, Einziehung des Geschäftsanteils, Personenbedingte Gründe, Schwerwiegende Pflichtverletzung, Treuepflicht in der GmbH, Verletzung gesellschaftlicher Pflichten, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, Wettbewerbstätigkeit vor Gründung der Gesellschaft, Wettbewerbsverbot der Gesellschafter, Wichtige Gründe für Einziehung