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BGH, Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2016 – II ZR 314/15

UmwG § 235; HGB § 15
a) Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.

b) Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt.

Die Beklagten haften nicht als Gesellschafter der M.                  GbR entsprechend §§ 128 ff. HGB für die Verbindlichkeiten der L.      GmbH bzw. der M.                  GbR. Denn die Beklagten sind nicht Gesellschafter der M.               GbR, der Rechtsnachfolgerin der L.       GmbH, geworden, da sie ihre Geschäftsanteile an der L.      GmbH noch vor der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister übertragen haben. Der Beschluss über den Formwechsel hindert die Übertragung der Geschäftsanteile nicht (Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rn. 10 mwN). Gesellschafter der mit dem Formwechsel entstehenden Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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werden grundsätzlich diejenigen, die im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Rechtsform bzw. der Umwandlung (§ 235 Abs. 1 UmwG) in das Register Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind, § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG, nicht etwa diejenigen, die zum Zeitpunkt der Fassung des Umwandlungsbeschlusses Anteilsinhaber sind (Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rn. 30). Im Zeitpunkt  der Eintragung der Umwandlung am 23. August 2010 waren die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr Gesellschafter der formwechselnden L.      GmbH, weil sie bereits am 18. August 2010 ihre Geschäftsanteile übertragen hatten. Dass die neue Gesellschafterliste am 23. September 2010 erst nach der Eintragung der Umwandlung zum Handelsregister eingereicht wurde, ist ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG betrifft die Gesellschafterliste die Legitimation gegenüber der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Legitimation gegenüber der Gesellschaft
, aber berührt nicht die materielle Rechtsstellung als Gesellschafter (vgl. nur Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 16 Rn. 29 mwN).

Die Klägerin kann sich zur Begründung ihres Freistellungsanspruchs nicht gemäß § 15 Abs. 3 HGB auf die Bekanntmachung der Umwandlung mit der Angabe, dass die Beklagten Gesellschafter seien, berufen. § 15 Abs. 3 HGB ist auf die Eintragung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in das Handelsregister nicht anwendbar, da es sich insoweit nicht um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt. Der Name der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und ihre Gesellschafter nach einem Formwechsel gemäß § 235 Abs. 1 UmwG sind keine eintragungspflichtigen Tatsachen. Eingetragen werden muss nach § 235 UmwG die Umwandlung der Gesellschaft im Register der GmbH als formwechselnder Gesellschaft, aber in Abweichung von § 198 Abs. 1 UmwG nicht die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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selbst als neue Rechtsform (vgl. Göthel in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 235 Rn. 10; Ihrig in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 235 Rn. 1; Dirksen/Blasche in Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl., § 235 Rn. 2 f.; Stratz in Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 235 UmwG Rn. 1 f.). Eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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unterliegt nicht der Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
(vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juli 2001 – II ZB 23/00, BGHZ 148, 291, 294). Erst recht müssen aus diesem Grund ihre Gesellschafter bei einem Formwechsel nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Auf nicht eintragungspflichtige Tatsachen findet § 15 Abs. 3 HGB keine Anwendung (Koch in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 15 Rn. 100; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 15 Rn. 5, 16; Gehrlein in Ebenroth/ Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 15 Rn. 25; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/ Haas, HGB, 4. Aufl., § 15 Rn. 35; Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 15 Rn. 23; Oetker/Preuß, HGB, 4. Aufl., § 15 Rn. 55). Das folgt schon aus dem Wortlaut. § 15 Abs. 3 HGB setzt eine einzutragende Tatsache voraus. Die Vorschrift ist auch nicht mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des auf eine unrichtige Eintragung und Bekanntmachung nur eintragungsfähiger Tatsachen Vertrauenden entsprechend anzuwenden (so aber MünchKommHGB/Krebs, 4. Aufl., § 15 Rn. 87; Roth in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 15 Rn. 27; Bürck, AcP 171 [1971], 328, 342). Eine solche Schutzlücke besteht nicht. Derjenige, der auf nicht eintragungspflichtige Tatsachen vertraut, kann einen Anspruch nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen haben (Koch in GroßKomm.HGB, 5. Aufl., § 15 Rn. 117; Oetker/Preuß, HGB, 4. Aufl., § 15 Rn. 54; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 15 Rn. 24, 38; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 15 Rn. 33, 44).  Zum Schutz der Gläubiger der formwechselnden Gesellschaft muss beim Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auch nicht § 235 Abs. 1 UmwG in richterlicher Rechtsfortbildung dahin ergänzt werden, dass in Analogie zu § 47 Abs. 2 GBO der Name bzw. die Bezeichnung der Gesellschaft und deren Gesellschafter im Handelsregister des formwechselnden Rechtsträgers einzutragen sind, um so § 15 Abs. 3 HGB auch für den Fall der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nutzbar zu machen (so aber Priester, GmbHR 2015, 1289, 1291; Melchior, EWiR 2016, 41). Dass der Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die Namen der Gesellschafter nicht kennt, weil sie nicht in einem öffentlichen Register verzeichnet sind, ist keine Besonderheit des Formwechsels einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Vielmehr ist beim Formwechsel die Kenntnis von Namen und Anschrift der Gesellschafter sogar erleichtert, weil der Gläubiger Einsicht in die letzte Gesellschafterliste der formwechselnden GmbH nehmen und dadurch in der Regel Namen und Wohnort der Gesellschafter der entstandenen Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erfahren kann. Zwar kann der Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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eine stille Liquidation einer insolvenzreifen GmbH erleichtern. Die Angabe der Gesellschafter im Handelsregister im Zusammenhang mit der Umwandlung ist aber gegenüber den Angaben in der GesellschafterlisteBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Angaben in der Gesellschafterliste
Gesellschafterliste
nicht geeignet, die stille Liquidation zu verhindern oder wesentlich zu erschweren bzw. die Rechtsverfolgung durch einen Gläubiger der GmbH zu erleichtern. Es besteht schließlich auch kein Bedarf, über § 15 Abs. 3 HGB eine Rechtsscheinhaftung für einen Gläubiger der GmbH zu eröffnen, der auf eine (unrichtige) Benennung der Gesellschafter im Zusammenhang mit der Umwandlung vertraut, weil insoweit auf die allgemeinen Rechtsscheingrundsätze zurückgegriffen werden kann.

Die Beklagten haften aber für die Kosten der Rechtsverfolgung,  die  aufgrund des von ihnen zu verantwortenden Rechtsscheins, der sich aus ihrer Eintragung als Gesellschafter der M.                  GbR in das Handelsregister ergibt, entstanden sind. Personen können als Scheingesellschafter nach Rechtsscheingrundsätzen haften, wenn sie in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt haben oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen sind und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1955 – I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 19; Urteil vom 24. Januar 1978 – VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; Urteil vom 24. Januar 1991 – IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 f.; Urteil vom 8. Juli 1999 – IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041; Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; Urteil vom 1. Juni 2010 – XI ZR 389/09, NJW 2011, 66 Rn. 23; Urteil vom 17. Januar 2012 – II ZR 197/10, ZIP 2012, 369 Rn. 19).

Die Beklagten haben objektiv einen ihnen zurechenbaren Rechtsscheintatbestand gesetzt. Zum Zeitpunkt der Erhebung der auf Begleichung der noch offenen Hauptforderung aus der Ratenzahlungsabrede gerichteten Klage waren die Beklagten infolge der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses als Gesellschafter der M.                     GbR in das Handelsregister eingetragen. Dies war ihnen, wie sich nicht zuletzt aus dem Vortrag der Beklagten zu 2 zu dem Versuch, rund drei Monate nach der fehlerhaften Eintragung eine Änderung zu erreichen, ergibt, bekannt. Außerdem hat die Klägerin unter Vorlage der Handelsregistereintragung unbestritten vorgetragen, sie habe die Beklagten, bezugnehmend auf deren Stellung als persönlich haftende Gesellschafter der M.                   GbR, vor Klageerhebung unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Angesichts der den Beklagten bekannten Eintragung hätte spätestens daraufhin Anlass für sie bestanden, die Klägerin auf die fehlende Gesellschafterstellung aufmerksam zu machen.

Die Klägerin wiederum konnte sich durch diese Eintragung veranlasst sehen, die Klage auch gegen die Beklagten zu erheben. Da es sich bei den Verbindlichkeiten der L.    GmbH um Verbindlichkeiten der formgewechselten M.              GbR handelt (vgl. Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl., § 202 Rn. 43), hätten deren wirkliche Gesellschafter hierfür nach § 128 HGB, jedenfalls analog § 130 HGB einzustehen gehabt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2003 – II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.).

ie Beklagten haften insoweit, als der von ihnen zurechenbar hervorgerufene Rechtsschein die Klägerin zu Fehldispositionen veranlasst hat (Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 130 Rn. 3), auch wenn sie – wie aufgrund der Abweisung des Hauptantrags rechtskräftig feststeht – nicht für die Verbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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haften. Zu diesen Folgen des Rechtsscheins gehören die Kosten eines gegen die Scheingesellschafter im Vertrauen auf ihre Gesellschafterstellung angestrengten Rechtsstreits (Deckenbrock/Meyer, ZIP 2014, 701, 704; vgl. für die Kosten eines Rechtsstreits gegen die „Scheingesellschaft“ BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 37).

Schlagworte: Formwechsel in GbR, Gesellschafterliste, GmbhG § 16 Abs. 1, Legitimation gegenüber der Gesellschaft, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, Liste der Gesellschafter, Materielle Rechtsstellung als Gesellschafter, Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste, Sämtliche Gesellschafter im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG, Umwandlung