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BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist ein Unternehmenskauf anzunehmen, wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen. Dass in dem Vertrag die verschiedenen Gegenstände namentlich aufgeführt werden, ist ebenso unschädlich wie der Umstand, dass einzelne Güter von der Übertragung ausgeschlossen sein sollen. Ob nach diesen Kriterien ein Unternehmenskauf vorliegt oder nicht, lässt sich nicht abstrakt-formelhaft, sondern nur auf Grund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung beurteilen (vgl. dazu insgesamt z.B. BGHZ 65, 246 [251] = NJW 1976, 236; BGH, DB 1977, 1042; Senat, NJW 1988, 1668 = WM 1988, 711; Senat, NJW 1990, 44 = WM 1989, 1387; Senat, WM 1993, 249).

b) Bei Verhandlungen über einen Unternehmenskauf hat der Verkäufer den Kaufinteressenten auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (st. Rspr., zuletzt Senat, NJW 2001, 2163 = NZI 2001, 363 = NZG 2001, 751 = WM 2001, 1118 m. w. N.). Überdies kann den Verkäufer im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht treffen. Diese Aufklärungspflicht kann sich aber wiederum reduzieren, wenn der Käufer keine Schulden übernimmt und das Unternehmen in seinen eigenen branchengleichen Betreib eingliedern will.

c) Bei einer Stufenklage (§ 254 ZPO) darf zunächst nur über den Auskunftsantrag verhandelt (vgl. BGH, NJW 2001, 833) und durch Teilurteil hierüber entschieden werden (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rn. 9 f.). Erst nach dessen Rechtskraft ist eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig (Zöller/Greger, § 254 Rn. 11). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Zöller/Greger, § 254 Rn. 9 u. 14).

Schlagworte: Aufklärungspflicht, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Gesamtwürdigung, Stufenklage, Unternehmenskauf, verkehrserforderliche Sorgfalt