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BGH, Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 – II ZB 1/11

AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 112
; ZPO § 66

a) Der Nebenintervenient ist eine andere Person im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO. Nach § 66 Abs. 1 ZPO setzt die Nebenintervention einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus.

b) Nach einer Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum ist der gesetzliche Vertreter einer Partei im Verhältnis zu dieser Partei keine andere Person in diesem Sinne und kann daher nicht Nebenintervenient sein (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, FamRZ 1994, 386; MünchKommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 66 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 66 Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 66 Rn. 4; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 66 Rn. 3; Saenger/Bendtsen, ZPO, 5. Aufl., § 66 Rn. 4; vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
, ZIP 2008, 2173). Nach anderer Auffassung kann die Nebenintervention des gesetzlichen Vertreters im Rechtsstreit und auf Seiten des Vertretenen im Einzelfall zulässig sein, wenn der gesetzliche Vertreter ein eigenes rechtliches Interesse geltend machen kann (so OLG KarlsruheBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Karlsruhe
, FamRZ 1998, 485; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamm
, NZG 1999, 597; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 23).

c) Das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist nicht gesetzlicher Vertreter in diesem Sinne. Eine Aktiengesellschaft wird in einem prozess mit einem Vorstandsmitglied auch nach dessen Ausscheiden gemäß § 112 AktG durch ihren Aufsichtsrat als Organ vertreten (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 7; Urteil vom 16. Oktober 2006 II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5; Urteil vom 22. April 1991 II ZR 151/90, ZIP 1991, 796; Urteil vom 9. Oktober 1986 II ZR 284/85, ZIP 1986, 1381, 1382) und nicht durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied.

d) Die in diesem Zusammenhang erforderliche Willensbildung erfolgt durch ausdrücklichen Beschluss nach § 108 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 12; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, § 112 Rn. 9, 10; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 26; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 112 Rn. 21). In die Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrats fällt im Passivprozess mit dem Vorstand etwa die Frage, inwieweit ein Anspruch im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Gesellschaft anerkannt werden kann oder ob im Falle des Unterliegens von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht werden soll. Der in einem hierüber gefassten Beschluss zum Ausdruck gekommene einheitliche oder mehrheitliche Wille der abstimmenden Aufsichtsratsmitglieder stellt den Willen des Aufsichtsrats dar (BGH, Urteil vom 6. April 1964 – II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286). Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied nicht ersetzt werden, weil es seinen Willen abweichend vom Aufsichtsrat bilden könnte.

e) Ein verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommener oder ein inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßender Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Beschluss
Beschluss des Aufsichtsrats
ist nichtig und diese Nichtigkeit kann mit der gegen die Gesellschaft gerichteten Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750 Rn. 10; Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247).

f) Der erkennende Senat bejaht ein rechtliches Interesse der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse unwirksam sind, so dass diese berechtigt sind, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen. Dieses Interesse beruht auf der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750 Rn. 12; Urteil vom 21. April 1997II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 248 ff.).

g) In gleicher Weise, wie das Aufsichtsratsmitglied ein rechtliches Interesse daran haben kann, feststellen zu lassen, dass ein Aufsichtsratsbeschluss nichtig ist, folgt aus seiner Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der vom Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse auch ein Interesse an der Verteidigung eines von ihm für rechtmäßig gehaltenen Aufsichtsratsbeschlusses, hier in Form eines Abberufungsbeschlusses, wenn der Vorstand dessen Wirksamkeit in Frage stellt. Denn hierdurch wird unmittelbar in seinen Verantwortungsbereich eingegriffen. In einem Rechtsstreit über die vom Vorstand gegen die Gesellschaft erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des AbberufungsbeschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Nichtigkeit
Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses
ist das Aufsichtsratsmitglied daher berechtigt, der Gesellschaft als Nebenintervenient beizutreten.

h) Dasselbe muss gelten, wenn der Kläger geltend macht, ein Abberufungsbeschluss sei gar nicht gefasst worden. Das aus der gemeinsamen Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse hergeleitete Feststellungsinteresse erstreckt sich auf die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Aufsichtsratsbeschluss gefasst worden ist. Um diesem Interesse auch im Rechtsstreit des Vorstands mit der Aktiengesellschaft Geltung zu verschaffen, ist das Aufsichtsratsmitglied berechtigt, dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beizutreten.

Schlagworte: Abberufung, Allgemeine Feststellungsklage, Aufsichtsrat, Beschlussmängel, gesetzliche Vertretung, Nebenintervention, Nichtigkeitsgründe, Vorstand