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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.01.2017 – 6 U 21/14

AktG §§ 241, 243, 249 AktG; ZPO § 256;

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Geltendmachung von Beschlussmängeln der Gesellschafterversammlung einer GmbH mangels eigenständiger Regelungen im GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen, soweit nicht die Besonderheiten des GmbHG eine Abweichung erfordern (BGHZ 11, 231 Rn 2, zit. nach juris; 51, 209, 210 Rn 14, zit. nach juris; BGH, B. v. 24.3.2016 – IX ZR 32/15, GmbHR 2016, 587 Rn 20, zit. nach juris). Nach aktienrechtlichen Vorschriften kommt eine Nichtigkeitsfeststellungsklage in Betracht, wenn die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Raum steht. Nichtigkeit als von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ist allerdings nur bei bestimmten, im Aktiengesetz abschließend aufgeführten besonders schweren Mängeln anzunehmen, etwa bei Einberufungsmängeln, Einladungsmängeln oder Beurkundungsmängeln bzw. bei Beschlüssen, die der Gesellschaft wesensfremd oder die schutzrechtswidrig sind oder die einen Verstoß gegen die guten Sitten begründen (§ 241 AktG; vgl. BGH, B. v. 24.3.2016 – IX ZR 32/15, Rn. 20 zit. nach juris). Derart gravierende Mängel macht der Kläger nicht geltend.

Gesellschafterbeschlüsse, bezüglich derer weniger gravierende Mängel geltend gemacht werden, sind, obwohl mangelbehaftet, gleichwohl zunächst rechtswirksam. Ihre Nichtigkeit lässt sich erst durch kassatorisch-gestaltendes Anfechtungsurteil herbeiführen. Um dem antragstellenden Gesellschafter einen in allen Fällen ausreichenden Rechtschutz zu gewährleisten, gilt dann, wenn ein bestimmtes – positives – Beschlussergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist, der Beschluss ungeachtet möglicher formeller oder materieller Mängel mit diesem Ergebnis als vorläufig verbindlich, so dass er nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann (BGH Z 104, 66 Rn 7, zit. nach juris). Fehlt es an einer solchen Feststellung, ist Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung zu erheben, ein Beschluss sei nicht gefasst worden (BGH, B. v. 04.05.09 – II ZR 169/07, GmbHR 2009, 1327; BGH, B. v. 24.3.2016 – IX ZR 32/15 -, a.a.O. Rn 32, zit. nach juris).

2. Die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses setzt ein förmliches Festhalten voraus (BGH, Urt. v. 11.02.08 – II ZR 187/06, NJW-RR 2008, 706 Rn 24, zit. nach juris), durch das eine Unsicherheit in Bezug auf das Vorliegen eines wirksamen Beschlusses vermieden werden soll. Ein förmliches Festhalten liegt dann vor, wenn ein ordnungsgemäß berufener Versammlungsleiter ausdrücklich ein bestimmtes Beschlussergebnis feststellt (BGH, Urt. v. 10.04.90 – II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261 Rn 7, zit. nach juris; Urt. v. 11.02.08 – II ZR 187/06 a.a.O.).

Fehlen Regelungen im Gesellschaftsvertrag in bezug auf die Notwendigkeit und die Modalitäten der Bestimmung eines Versammlungsleiters für die Gesellschafterversammlung, steht es den Gesellschaftern in Ausfluss ihrer Organisationshoheit frei, in der Gesellschafterversammlung auch noch nach deren Beginn spontan einen Versammlungsleiter zu bestellen (MünchenerKommentar/Liebscher, GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn 107). Dazu genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss (BGH, Beschluss vom 04.05.09 – II ZR 166/07 Rn 7, zit. nach juris).

Einer Beschlussfeststellung kommt nur dann Wirkung zu, wenn die Gesellschafterversammlung dem Versammlungsleiter auch die Befugnis erteilt hat, das Zustandekommen von Beschlüssen festzustellen (KG, B. v. 12.10.15 – 22 W 74/15, GmbHR 2016, 58). Dies ist vorliegend in zulässiger Weise zumindest konkludent erfolgt (vgl. MünchenerKommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Rn 180). Denn die Gesellschafterversammlung hat M… zum Versammlungsleiter bestimmt, nachdem zunächst Rechtsanwalt S… als Vertreter des Klägers der Versammlungsleitung und der Beschlussfeststellungskompetenz M…s ausdrücklich widersprochen hatte. Die Bestimmung M…s zum Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss ist vor diesem Hintergrund dahingehend auszulegen, dass diese zugleich die Übertragung der Beschlussfeststellungskompetenz umfasst. Mangels besonderer Anforderungen in dem Gesellschaftsvertrag war zur Beschlussfassung insoweit die einfache Mehrheit der Stimmen ausreichend.

3. Anfechtungsgegner und damit richtiger Klagegegner ist die Beklagte als Gesellschaft, für die der angefochtene Beschluss gefasst worden ist (Münchener Kommentar/Werten-bruch, a.a.O., § 47 Anh Rn 211). Die Beklagte wird im prozess durch den Geschäftsführer M… vertreten, weil der Kläger als Anfechtungskläger nicht zugleich organschaftlicher Vertreter der GmbH und Adressat der Klage sein kann. Ihm fehlt im prozess die Vertretungsbefugnis (MünchenerKommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Anh Rn. 215).

4. Anfechtungsgegner und damit richtiger Klagegegner ist die Beklagte als Gesellschaft, für die der angefochtene Beschluss gefasst worden ist (Münchener Kommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Anh Rn 211). Die Beklagte wird im prozess durch den Geschäftsführer M… vertreten, weil der Kläger als Anfechtungskläger nicht zugleich organschaftlicher Vertreter der GmbH und Adressat der Klage sein kann. Ihm fehlt im prozess die Vertretungsbefugnis (MünchenerKommentar/Wertenbruch, a.a.O., § 47 Anh Rn. 215).

5. Eine unmittelbare Anwendung des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG scheidet aus. Danach hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes ihm gegenüber betrifft, kein Stimmrecht. Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Beschluss nicht, denn der Verkauf der Tochtergesellschaften sollte nicht an den Mitgesellschafter M…, sondern an die E… AG erfolgen. Bezieht sich der Beschluss, wie vorliegend, nicht auf ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter, sondern auf ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, an der ihr Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, kommt allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht, die voraussetzt, dass die andere Gesellschaft, wenn sie selbst Gesellschafter wäre, einem Stimmverbot unterläge (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn 156) Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Stimmverbot hier zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kommt nicht zur Anwendung, wenn der angefochtene Beschluss entweder einen körperschaftlichen Sozialakt betrifft oder wenn es sich auf Gesellschafterebene um eine rein formale Entscheidung handelt, weil der Beschluss inhaltlich eine Maßnahme der Geschäftsführung betrifft oder wenn alle Gesellschafter gleichermaßen betroffen sind. Der Berufung ist nicht darin zu folgen, dass die Voraussetzungen eines dieser Ausnahmetatbestände erfüllt sind.

Von dem Stimmverbot ausgeschlossen sind sog. körperschaftlichen Sozialakte, also Entscheidungen über Angelegenheiten des innergesellschaftlichen Lebens, bei denen jeder Gesellschafter aufgrund seines Mitgliedsrechts zur Mitwirkung berufen und bei dem er sein Mitgliedschaftsrecht ausübt (BGH Urt. v. 09.07.1990 – II ZR 9/90, WM 1990, 1618; Urt. v. 20.12.1976 – II ZR 115/75, DB 1977, 342). Bei solchen, die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen soll dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon dann zu versagen sein, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt (OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, Urt. v. 23.02.2012 – I-6 U 135/10, 6 U 135/10, Rn 44 zit. nach juris). Der hier von der Beschlussfassung betroffene Verkauf stellt allerdings weder ein solches, die inneren Angelegenheiten der Beklagten betreffendes Geschäft dar noch betrifft er eine Strukturänderung körperschaftsrechtlichen Charakters. Vielmehr geht es um den Verkauf von Tochtergesellschaften an ein anderes Unternehmen, mit dem die Beklagte auch nicht in einem Konzern verbunden ist. Es handelt sich mithin um ein Geschäft, wie es mit jedem beliebigen Dritten geschlossen werden könnte, und auf das § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG zur Anwendung kommen kann.

Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine materielle Geschäftsführungsangelegenheit. Für materielle Geschäftsführungsangelegenheit kommt dem Beschluss der Gesellschafterversammlung nur formale Bedeutung zu, er erschöpft sich in der verfahrensmäßigen Erledigung des Antrags mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (BGH, Urt. v. 29.03.1973 – II ZR 139/70, NJW 1973, 1039 Rn 8, zit. nach juris). Der Verkauf der vier Tochtergesellschaften an die E… AG stellt allerdings keine Geschäftsführungsangelegenheit dar. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine Regelungen zur Abgrenzung der Kompetenzen von Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführer der Beklagten handeln deshalb nach § 37 Abs. 1 GmbHG innerhalb des Rahmens, der ihnen durch die Beschlüsse der Gesellschafter vorgegeben wird. Den Gesellschaftern kommt damit ein allgemeines Weisungsrecht zu, mit der Folge, dass sie jenseits der den Geschäftsführern als unentziehbarer Kernbereich zugewiesenen gesetzlich bestimmten Aufgaben, wie z.B. der Vertretung der Gesellschaft, die Geschäftsführungsbefugnis an sich ziehen können (MünchenerKommentar/Stephan/Tieves, a.a.O, § 37 Rn. 69; Lutter Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19 Aufl.2016, § 37 Rn 12). Den Willen, die Entscheidung über den Verkauf der Tochtergesellschaften selbst zu bestimmen, haben die Gesellschafter mit Aufnahme der Entscheidung über den Geschäftsanteilsverkauf in die Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung am 20.07.2012 zum Ausdruck gebracht, nachdem im Juni 2012 die Übertragung der Geschäftsanteile auf Geschäftsführerebene aufgrund des Widerspruches des Klägers gescheitert war. Dies war auch zulässig, weil der Verkauf von Tochtergesellschaften nicht zu dem unentziehbarem Kernbereich von Aufgaben zählt, die dem Geschäftsführer zugewiesen sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Verkauf der Tochtergesellschaften überhaupt ursprünglich eine Aufgabe der Geschäftsführung war, weil, wie die Beklagte vorträgt, sie die Tochtergesellschaften lediglich im Auftrag der E… AG erworben hätte und deshalb nach Auftragsrecht verpflichtet wäre, sie dieser zu übereignen.

Der Berufung ist auch nicht darin zu folgen, dass nach der hier zu beurteilenden Konstellation ein Stimmverbot bereits infolge einer gleichmäßigen Betroffenheit der Gesellschafter ausgeschlossen wäre. Zwar kann es an einer Interessenkollision fehlen, wenn alle Gesellschafter von einer Entscheidung gleichermaßen betroffen sind, in diesem Fall sind vielmehr alle Gesellschafter stimmberechtigt (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn 188). Eine gleichmäßige Betroffenheit ergibt sich vorliegend allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger und M… sowohl an der Beklagten wie auch an der U… GmbH als Alleinaktionärin der E… AG im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Denn der Verkauf der Tochtergesellschaften erfolgte nicht an die U… GmbH, sondern an die E… AG.

Die Voraussetzungen für ein Stimmrechtsverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG sind jedoch nicht erfüllt.

Nicht jedes Rechtsgeschäft einer GmbH mit einer anderen Gesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, wird von dem Stimmverbot erfasst. § 47 Abs. 4 GmbHG findet über die ausdrücklich normierten Fälle hinaus nicht auf alle Fälle einer Interessenkollision oder eines Richtens in eigener Sache entsprechende Anwendung, weil im Verband typischerweise auch Sonderinteressen des Gesellschafters verfolgt werden und damit Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden (BGHZ 56, 47 Rn 28, zit. nach juris 68, 107 Rn 11, zit nach juris). Maßgebend für die Annahme eines Stimmverbots ist, ob wegen der Beteiligung des GmbH-Gesellschafters an der Drittgesellschaft deren Befangenheit typischerweise dazu führt, dass von ihrem Gesellschafter in der GmbH ein Vorrang der Eigeninteressen als Gesellschafter der Drittgesellschaft zu erwarten ist (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O. § 47 Rn 198). Ein Stimmverbot liegt danach vor, wenn in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters ein unternehmerisches Interesse verkörpert ist, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit dem fremden Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH Z 68, 107 Rn 12, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 07.02.2012 – II ZR 230/09, DB 2012, 1098 Rn 32, zit. nach juris). Nicht maßgeblich ist dabei, ob sich der Interessenkonflikt im Einzelfall tatsächlich nachteilig auswirken würde. Das Stimmverbot gilt, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, also auch bei einem der Gesellschaft vorteilhaften Rechtsgeschäft oder einer berechtigten Entlastung. Ziel der Regelung ist dabei der Schutz der Gesellschaft. Die interessen von Mitgesellschaftern werden lediglich reflexartig davor geschützt, dass der Mehrheitsgesellschafter die Gesellschaft über das gesellschaftsverträgliche Maß hinaus zu einseitigen Sondervorteilen nutzt, denn § 47 Abs. 4 GmbHG enthält keinen umfassenden Minderheitenschutz. Nach diesen Kriterien ist bei Abwägung aller Umstände dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass M… vorliegend einem Stimmverbot unterlag.

Der ein Stimmverbot begründende Vorrang der Eigeninteressen eines Gesellschafters, der zugleich Gesellschafter des Vertragspartners ist, ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der GmbH-Gesellschafter sämtliche Anteile an dem Vertragspartner der Gesellschaft innehat, so dass dieser wirtschaftlich ausschließlich als sein Unternehmen zu betrachten ist (BGHZ 56, 47 Rn. 28, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 29.03.1973 – II ZR 139/70, NJW 1973, 1039 Rn 15, zit. nach juris). Dieser Fall liegt hier nicht vor, es fehlt an einer wirtschaftlichen und unternehmerischen Identität zwischen M… und der E… AG, denn deren Alleinaktionärin ist die U… GmbH, an der neben M… auch der Kläger Anteile hält.

Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Mehrheitsbeteiligung M…s an der U… GmbH als Alleinaktionärin der E… AG für sich genommen noch nicht zum einem Stimmverbot in der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Zwar kann ein Gesellschafter dann von der Abstimmung ausgeschlossen sein, wenn er die Gesellschaft, mit der das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, derart beherrscht, dass alle ihre Handlungen ausschließlich von ihm bestimmt werden (BGHZ 56, 47 Rn 30, zit. nach juris). Ob M… vorliegend, wie der Kläger vorträgt, so weitreichende Kompetenzen zukommen, kann dahinstehen. Denn allein aus einer Beherrschung der Drittgesellschaft durch den GmbH-Gesellschafter lässt sich auf eine Interessenkollision jedenfalls dann nicht schließen, wenn der Gesellschafter, wie hier, zugleich die Mehrheit der Geschäftsanteile in der GmbH besitzt, in deren Gesellschafterversammlung die Abstimmung vorgenommen werden soll. Denn in einem solchen Fall ist nicht gewiss, in welcher Gesellschaft der Gesellschafter seine interessen mehr verfolgt (MünchenerKommentar/Drescher, § 47 Rn. 199). Auch ein Abgleich der Beteiligungsquote an beiden Gesellschaften lässt hinreichende Rückschlüsse auf einen Interessenschwerpunkt M…s nicht zu, weil er sowohl an der Beklagten wie auch an der Alleinaktionärin der E… AG jeweils in gleichem Umfang, nämlich mit 51 % der Geschäftsanteile, beteiligt ist.

Dem Kläger ist auch nicht darin beizutreten, dass sich aus dem Aufbau der Unternehmensgruppe, in die die E… AG eingebunden ist, in Verbindung mit den personellen Verflechtungen in der Person M…s auf ein besonderes unternehmerisches Interesse M…s an der E… AG schließen lässt, welches dasjenige an der Beklagten in einem Maße übersteigt, dass ein Stimmrechtsverbot begründet sein könnte. Zwar kann auch eine knappe Mehrheit an der Beteiligung verbunden mit weiteren Einflussmöglichkeiten zu einem Stimmverbot führen. Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass M… in erheblichem Umfang auf die Geschäfte der E… AG Einfluss nehmen kann. Er ist einzelvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender und ihm steht ein Vetorecht gegenüber den Entscheidungen seiner beiden Mitvorstände zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob deren Entscheidungskompetenz, wie der Kläger vorträgt, faktisch dadurch gegenüber M… beeinträchtigt ist, dass sie der AG nicht durch eine eigene Beteiligung verbunden sind, während M… zugleich Mehrheitsgesellschafter der Alleinaktionärin U… GmbH ist. Denn M…s Befugnisse als Vorstand werden auch von Hauptversammlung und Aufsichtsrat nicht maßgeblich begrenzt: Als Vorstand hat M… zwar die von der Hauptversammlung beschlossenen Maßnahmen auszuführen (§ 83 Abs. 2 AktG), die Beschlüsse der Hauptversammlung kann er allerdings als Mehrheitsgesellschafter der Alleinaktionärin inhaltlich maßgeblich festlegen. Den Kontrollbefugnissen des Aufsichtsrats nach § 90 AktG steht der bestimmende Einfluss M…s als Mehrheitsgesellschafter der Alleinaktionärin auf die Hauptversammlung entgegen, die den Aufsichtsrat wählt und abberuft (§§ 101, 103 AktG). Zwar war dem Kläger in einer Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nachgelassen, zwei Aufsichtsräte zu bestimmen, allerdings verfügt der Aufsichtsrat der E… AG über 6 Mitglieder, so dass M… mit der Bestimmung der übrigen vier Mitglieder immer noch über die nach § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG erforderliche Mehrheit zur Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern verfügt.

Zu einem Stimmverbot führten solche Einflussmöglichkeiten allerdings nur dann, wenn sie den Schluss auf ein besonderes unternehmerisches Interesse M…s an der E… zuließen, was etwa dann anzunehmen wäre, wenn M… aufgrund der Beherrschung bei der E… AG eher einen Zugriff auf die Tochtergesellschaften hat, als dies in der Beklagten der Fall gewesen wäre (vgl. MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn 200). Davon ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Konstellation vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr ist dieser Zugriff M…s eher gegeben, solange die Beklagte die Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften hält. Denn M… kann als Mehrheitsgesellschafter und einzelvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Beklagten, mit der Mehrheit seiner Stimmen die Willensbildung der Beklagten unmittelbar bestimmen und die gefassten Beschlüsse als Geschäftsführer ausführen, während er als Mehrheitsgesellschafter der U… GmbH lediglich deren Geschäftsführung zur Abstimmung in der Hauptversammlung der E… AG anweisen kann und er als Vorstand der E… AG der Kontrolle des Aufsichtsrates unterliegt. Auch der Zugriff auf einen etwaigen Gewinn aus Geschäften der Tochtergesellschaften ist in M…s Stellung als GmbH-Gesellschafter eher zu realisieren, denn als an der Dividende der Alleinaktionärin beteiligter Mehrheitsgesellschafter.

Dem Landgericht ist auch nicht darin beizutreten, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 infolge eines Stimmrechtsmissbrauchs M…s anfechtbar ist. Zwar kann eine Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht als unwirksam gewertet werden mit der Folge, dass sie bei der Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht mitzuzählen ist (MünchenerKommentar/Drescher, a.a.O., § 47 Rn. 260). Entgegen der Ansicht des Klägers war M… allerdings nicht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht verpflichtet, gegen die Beschlussvorlage zu stimmen.

Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich die Pflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten ergeben. Denn bei der GmbH erschöpft sich die Treuepflicht nicht in einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, sondern kann auch dazu verpflichten, das Interesse der Gesellschaft positiv zu fördern und damit in einem bestimmen Sinn abzustimmen. Diese Grenze ist aber nicht schon dann erreicht, wenn eine bestimmte Stimmabgabe sinnvoll erscheint. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu sein scheint. Denn ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei, es besteht keine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung oder zu Maßnahmen, die die Mitgesellschafter für sinnvoll erachten. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellschafter. Sie müssen es grundsätzlich hinnehmen, dass eine Maßnahme beschlossen wird, auch wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zuzustimmen zu können glaubt, oder auch wenn ihnen die zur Beschlussfassung abgegebene Begründung falsch erscheint (BGH, Urt. v. 4.10.76 – II ZR 204/74, DB 1977, 85 Rn 7, zit. nach juris). Eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt deshalb nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von erheblichen Verlusten dringend geboten und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist. Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht danach nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls sichere schwere Nachteile entstehen, und die eigenen interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen (BGH, Urt. v. 12.04.2016 – II ZR 275/14, GmbHR 2016, 759 f. ).

Dass eine Ablehnung des Verkauf der vier Tochtergesellschaften zum Nennwert zum Zwecke der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen hatten oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich war, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargetan. Ob der Kläger im Umkehrschluss, wie die Beklagte meint, aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wäre, für den Verkauf zu stimmen, um die bei den Tochtergesellschaften liegenden Projektrechte realisieren zu können, nachdem die Beklagte die Tochtergesellschaften lediglich auf Geheiß bzw. im Auftrag der E… AG gegründet erworben hatte, bedarf keiner Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die M… vorgeworfene Treuepflichtverletzung.

Für die Überprüfung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 im Wege der Beschlussmängelklage gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast (MünchenerKommentar/Wertenbruch, § 47 Anh Rn 262). Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet. Entgegen der Ansicht des Klägers greift ein Ausnahmetatbestand vorliegend nicht ein. Denn abweichend von dem dargelegten Grundsatz befindet sich die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast etwa im Hinblick auf positive Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachliche Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses bzw. im Hinblick auf Gründe, die einen angefochtene Gesellschafterbeschluss, der ausnahmsweise einer besonderen Rechtfertigung bedarf, rechtfertigen können (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012 – 14 U 10/12 –, GmbHR 2013, 414 Rn. 45, zit. nach juris). Dem Landgericht ist nicht darin zu folgen, dass dieser Ausnahmetatbestand hier gegeben ist. Der Verkauf von Geschäftsanteilen einer Tochtergesellschaft an sich ist ebensowenig rechtfertigungsbedürftig, wie die Veräußerung von Geschäftsanteilen zum Nennwert. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass Beteiligungen regelmäßig zu einem Vielfachen des Nennwerts verkauft werden. Vielmehr beruft sich der Kläger auf eine Ausnahme, nämlich auf eine Verpflichtung des Mitgesellschafters M… aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht in bestimmter Weise abzustimmen. Ihm obliegt deshalb auch die Darlegungslast für die eine solche Verpflichtung begründenden Tatsachen.

Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen nicht die Feststellung, dass die Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 9 eine unternehmerisch unvertretbare und gesellschaftsschädliche Maßnahme darstellt, zu der zuzustimmen einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht bedeutete. Der Kläger stützt sein Anfechtungsbegehren auf die Behauptung, der Verkauf der vier Tochtergesellschaften sei treuwidrig, weil ihr Wert den nach dem Nennwert bestimmten Kaufpreis um ein Vielfaches übersteige. Er hat insoweit allerdings allein Angaben zum Wert der W… getätigt, hinsichtlich der E…-e… Sp.z o.o., der E…-G… Sp. z o.o. und der E…-W… Sp. z o.o. fehlt es an jeglicher Darlegung, aus der sich Rückschlüsse auf einen vom Nennwert abweichenden Wert der Geschäftsanteile ziehen ließen. Auch hinsichtlich der W… ist nicht hinreichend dargetan, dass eine solche Diskrepanz besteht. Maßgebend für die Beurteilung ist insoweit der tatsächliche Wert der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 20.07.2012 und nicht die subjektive Vorstellung der abstimmenden Gesellschafter. Denn für die Beurteilung der Treuwidrigkeit eines Abstimmungsverhaltens ist darauf abzustellen, ob die zu beschließende Maßnahme aus objektiven Gründen im Interesse der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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unabweisbar zu unterlassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2016 – II ZR 275/14, GmbHR 2016, 759 f.). Der Kläger begründet seine Annahme, der Wert der W… betrage ein Vielfaches ihres Nennwerts unter Bezugnahme auf das Protokoll der erweiterten Vorstandssitzung der E… AG vom 05.06.2102 (Anl. K 15), in dem u.a. der Plan zum Verkauf des Netzanschlusses für 9 Mio € vorgestellt wird, hilfsweise auf die von der Beklagten vorgelegte Email der Fa. D… Energy vom 03.04.12 (Anl. JKN 14), die eine Preisvorstellung von ca. 1,1 Mio € für den Netzanschluss enthält. Dass diese Dokumente hinreichende Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert der W… zulassen, hat die Beklagte mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen, denen der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kaufpreisvorstellungen überhaupt Rückschlüsse auf den Wert der Geschäftsanteile zulassen. Denn zu einem Verkauf der Netzanschlusskonzession ist es – unstreitig – letztlich nicht gekommen, weder zu dem von der E… AG angedachten noch zu dem von der D… Energy gebotenen Preis, der zudem in einem lediglich indikativen, nicht bindenden Angebot enthalten war. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die W… lediglich über eine Netzanschlusskonzession verfügte, also über ein Anwartschaftsrecht auf einen Netzanschluss, nicht jedoch über den Netzanschluss selbst, dessen Realisierung die Zahlung einer Netzanschlussgebühr in der Größenordnung von 1,39 Mio € voraussetzte. Dass die D… Energy, wie der Kläger behauptet, diese Kosten zusätzlich zu dem – indikativ – angebotenen Kaufpreis tragen wollte, lässt sich den vorliegenden Dokumenten nicht entnehmen. Das Angebot der D… Energy ist nach seinem gesamten Inhalt offensichtlich auch so zu verstehen, dass diese Gesellschaft an dem Erwerb des gesamten Projekts „S… Wind Farm … „ interessiert war, auf eine solche Anlagen-Einspeisungs-Leistung sich die bislang bestehenden Netzanschlussrechte der W… aber – unstreitig – nicht belaufen. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Geschäftsführers M… in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen Netzanschlussrechte derzeit nicht für eine Anlagenleistung in der genannten Höhe. Ob vor diesem Hintergrund die Netzanschlusskonzession als solche überhaupt werthaltig ist und wenn ja, in welcher Höhe, hat der Kläger nicht dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien zudem übereinstimmend bekundet, dass der Wert der Netzanschlusskonzession nicht absolut festzulegen, sondern von den jeweiligen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig sei, die als derzeit schlecht zu beurteilen seien. Zu diesen Rahmenbedingungen im Jahr 2012 und ihren Auswirkungen auf den für die W… zu erzielenden Kaufpreis hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Bei der Beurteilung, ob der Verkauf der W… zum Nennwert als unternehmerisch unvertretbar anzusehen wäre, ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der Kläger die Darstellung der Beklagten, sie selbst habe über die Kosten für den Erwerb der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften hinaus keine finanziellen, sich positiv auf das Vermögen der Töchter auswirkenden Aufwendungen getragen, nicht in Zweifel gezogen hat. Er ist auch dem Vortrag der Beklagten, dass vielmehr die E… AG sämtliche in Zusammenhang mit allen vier Tochtergesellschaften entstandenen Kosten übernommen hat, nicht ausreichend entgegengetreten. Zu diesen Kosten zählen Rechtsanwaltskosten aus dem Zeitraum Februar 2009 bis November 2012 in Höhe von 216.734,13 € ( Anl. JKN 11), die die E… AG beglichen hat. Der Kläger kann diese Übernahme der Kosten nicht einfach bestreiten, denn er hat diese Kosten zumindest teilweise, wie sich aus der Anlage JKN 10 ergibt, zur Bezahlung an die E… AG weitergeleitet. Ebenso kann er das Bestehen entsprechender Rechtsverfolgungskosten nicht einfach bestreiten, denn infolge seiner Geschäftsführertätigkeit für die W… muss er jedenfalls bis zum seinem Ausscheiden aus diesem Amt am 02.10.2010 Kenntnisse über Rechtsstreitigkeiten und damit verbundene Rechtsanwaltskosten und deren Übernahme durch die E… AG haben. Schließlich kann bei der vorstehenden Bewertung nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass der Geschäftsanteilsverkauf innerhalb des dem Kläger und M… gemeinsam zuzurechnenden Firmengeflechts vorgenommen worden ist. Zwar ist die einen Stimmrechtsmissbrauch begründende Geschäftsschädlichkeit grundsätzlich bezogen auf die einzelne Gesellschaft zu ermitteln. Letztlich handelt es sich allerdings um eine Bewertung auf der Grundlage von Treu und Glauben, weshalb die vom Kläger und M… gemeinschaftlich geschaffene Firmenkonstruktion insgesamt sowie die wirtschaftlichen Hintergründe nicht außer Betracht bleiben können. Auch insoweit ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass der Verkauf der Gesellschaften der Zusammenführung der Projektrechte in einer Gesellschaft, der E… AG, dient, in der auch seiner Darstellung nach das operative Geschäft der Gruppe gebündelt ist.

Die den Kläger treffende Darlegungs- und Beweislast ist entgegen seiner Ansicht nicht dadurch gemildert, dass die Beklagte verpflichtet wäre, zu dem Marktwert der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften, insbesondere der W…, eingehend vorzutragen. Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Nur im Ausnahmefall ist es einem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (Zöller/Greger, a.a.O., Rn 34 vor § 284). Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt voraus, dass der Anspruchsteller außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Anspruchsgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Zudem muss der Vortrag des Beweispflichtigen greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern (BGH, Urt. v. 13.06.2012 – I ZR 87/11, NJW 2012, 3774 Rn 17, zit. nach juris Urt. v. 19.02.2014 – I ZR 230/12, NJW 2014, 3033 Rn 14, zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Kläger steht bereits nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs, kann deshalb den Sachverhalt auch von sich aus ermitteln und bedarf für die Durchsetzung seiner Rechte des ergänzenden Vortrags der Beklagten nicht. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses sowohl mit den auf Verkäufer- wie auch auf Erwerberseite handelnden Gesellschaften verbunden. Zu diesem Zeitpunkt war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, der Verkäuferin, sowie stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der E… AG, der Erwerberin, sowie Geschäftsführer und Mitgesellschafter ihrer Alleinaktionärin. Bereits als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten standen und stehen dem Kläger noch heute hinreichende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung. Er musste deshalb ausreichende Kenntnisse über den Wert der Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt ihres Verkaufes haben bzw. war in der Lage, sich diese selbst zu beschaffen. Ob sich der Kläger, was er bestreitet, diese Informationen zugleich im Rahmen seiner Ämter als Aufsichtsrat auf Seiten der Käuferin beschaffen konnte, bedarf keiner Entscheidung. Als Geschäftsführer der Beklagten war der Kläger bereits mit der Entscheidung über den Verkauf der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften befasst – er hat auf Geschäftsführerebene dem Verkauf durch M… widersprochen, bevor die Entscheidung zum Gegenstand der Gesellschafterversammlung gemacht worden ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass der Verkauf zum Nennwert nicht adäquat sei. Die zur Begründung dieser Auffassung notwendigen Informationen vermochte sich der Kläger als Geschäftsführer auch selbst zu beschaffen. Denn als (Mit-)Geschäftsführer der Beklagten nimmt der Kläger teil an der organschaftlichen Allzuständigkeit der Geschäftsführung für alle Angelegenheiten der GmbH, dieser Allzuständigkeit korrespondieren entsprechende Informationsrechte, zumal der Kläger alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Zu den Angelegenheiten der Beklagten zählt auch die Veräußerung der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften, denn auch der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sind Aufgabe der Geschäftsführung (MünchnerKommentar/Stephan/Tieves, a.a.O., § 37 Rn 15). Gründe, die den Kläger an der Beschaffung der erforderlichen Information in der Vergangenheit gehindert haben oder heute noch hindern, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass innerhalb der Geschäftsführung der Beklagten eine Ressortaufteilung festgelegt worden wäre, die dem Kläger den Zugriff auf den hier betroffenen Geschäftsbereich erschweren könnte. Auch eine solche Ressortaufteilung stünde letztlich einer eigenen Information des Klägers nicht im Wege, denn im Verhältnis der Geschäftsführer untereinander gilt der Grundsatz, dass jeder Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft alles wissen darf (MünchenerKommentar/Stephan/Tieves, a.a.O., § 37 Rn 83). Zudem standen und stehen dem Kläger als Gesellschafter der Beklagten nach § 51a GmbHG Auskunftsrechte gegenüber der Beklagten zu, die sich – für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Beklagten – auch auf die Tochtergesellschaften als verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 ff. AktG erstrecken. Soweit er die Auffassung vertritt, die ihm seitens der Beklagten auf seine Anfrage vom 01.03.2016 (Anl. BE 8) unter dem 10.03.2016 erteilte Auskunft (Anl. BE 9) sei – vor allem im Hinblick auf die unter Ziffer 5 erbetene Auskunft über den geschätzten Marktwert der Tochtergesellschaften – unzureichend, verändert dies die Darlegungslast nicht zulasten der Beklagten. Denn ihm standen weitere Möglichkeiten offen, die erbetenen Informationen zu erlagen, die er nicht genutzt hat. Insbesondere hat er nicht um eine gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht nach § 51 b GmbHG ersucht. Ein solcher Antrag wäre jedenfalls dann zulässig, wenn der Kläger objektive Gründe dargelegt hätte, die ihn daran hinderten, trotz seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten die notwendigen Informationen zur Ermittlung des Marktwerts der Tochtergesellschaft zu erhalten (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
, Beschluss vom 21.12.2005 – 31 Wx 080/05, DB 2006, 328 Rn 10, zit. nach juris). Dass solche Gründe bestehen, ist nicht erkennbar.

Dem Beweisantritt des Klägers im Schriftsatz vom 30.03.2016 (Bl. 647), ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis für die Tatsache, dass der tatsächliche Wert der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 20.07.2012 sowie zum Zeitpunkt der Veräußerung am 30.10.2013 über deren Nennwerten gelegen hat, war nicht nachzugehen. Es fehlt für die Einholung eines Sachverständigengutachtens an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, das Beweisangebot stellt sich deshalb als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Selbst wenn der Sachverständige diese Behauptung des Klägers bestätigte, wären die Voraussetzungen für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Stimmabgabe nicht dargetan, insbesondere wäre nicht ersichtlich, ob der Gesellschaftszweck der Beklagten eine Ablehnung der Beschlussvorlage zwingend erforderte.

Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlussfeststellungskompetenz bei jeweils hälftiger Beteiligung, Bestellung eines Versammlungsleiters, Bindungswirkung des Beschlusses, durch Versammlungsleiter, Einschränkung der Vertretungsbefugnis, Einschränkungen der Kompetenz der Geschäftsführer, Erweiterung der Vertretungsbefugnis, Feststellung des Beschlussergebnisses, Feststellung des Beschlussergebnisses und Verkündung, Feststellungskompetenz, Förmliche Beschlussfeststellung, Gesellschaftsrechtliche Stimmverbote, Gesetzliche Stimmverbote, gesetzliche Vertretungsregelung, GmbH als Prozesspartei, Kein Stimmverbot bei körperschaftlichen Sozialakten, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Parteien im Rechtsstreit, Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Stimmverbot, Stimmverbot auch bei körperschaftlichen Sozialakten, Stimmverbot des Versammlungsleiters, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Stimmverbote, Verhältnis von Feststellungs- Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Versammlungsleiter, Versammlungsleiter laut Satzung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung durch Geschäftsführer, Vertretung im Rechtsstreit mit den Gesellschaftern, Vertretungsbefugnis, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung, Wahl des Versammlungsleiters, Wegfall oder Verhinderung der zur Vertretung berechtigten Person