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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.1996 – 7 U 104/95

§ 47 Abs 4 GmbHG, § 51 Abs 4 GmbHG

1. Beschlußgegenstände einer Gesellschafterversammlung sind auch dann iS von GmbHG § 51 Abs 4 „angekündigt“, wenn auf sie bereits in der Ladung zu einer vorausgegangenen – wegen Beschlußunfähigkeit aber verlegten – Gesellschafterversammlung hingewiesen worden war.

2. Die Beschlußfassung über die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ist rechtswirksam „einstimmig“ zustandegekommen, wenn die ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung trotz Abwesenheit eines der drei Gesellschafter nach der Satzung stets beschlußfähig war, der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Abstimmung gemäß GmbHG § 47 Abs 4 ausgeschlossen ist und der dritte Gesellschafter der Entlastung zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen GmbHG § 47 Abs 4 unerlaubterweise zugestimmt hat.

Schlagworte: Anfechtbarkeit bei fehlender Angabe des Zwecks oder der Beschlussgegenstände der Gesellschafterversammlung, Einberufungsinhalt, Entlassung Geschäftsführer GmbH, Entlastung, Folgeversammlung, Geschäftsführer Entlastung, Inhalt der Ankündigung, Mangelhafte Ankündigung des Beschlussgegenstandes, Stimmen von Gesellschaftern ohne Stimmrecht, Stimmrechtsausschluss, Stimmrechtsmissbrauch, Subjektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Tagesordnung, treuwidrige Ausübung des Stimmrechts, Verlegung, Vertagung, Zweck und Grundlagen des Stimmrechtsausschlusses