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Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.06.2008 – 12 U 116/07

GmbHG § 46; AktG §§ 243, 246

1. Bei dem Erfordernis des Gesellschafterbeschlusses zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung von Ersatzansprüchen, die auch gegenüber ausgeschiedenen Geschäftsführern gilt (BGH NJW 2003, 358; BGH DSTR 2004, 1755; BGH NJW 1998, 1315).

2. Verstöße bei der Beschlussvorbereitung, wozu auch die Verletzung des Teilnahmerechts eines Gesellschafters oder seines ordnungsgemäß bevollmächtigten Stimmberechtigten gehören, können die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., Anhang § 47 Rn. 113). So kann das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung auch verletzt sein, wenn dem Bevollmächtigtenvertreter aufgrund Hausrechts Zugang zum Versammlungsraum verwehrt wird (vgl. OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
NZG 2003, 926).

3. Die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses, welche in Anlehnung an das Aktienrecht gem. § 243 AktG analog erfolgen kann, kann nur mittels Anfechtungsklage vor dem ausschließlich zuständigen Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 246 Abs. 3 AktG analog) durch einen i.S.v. § 245 AktG analog Anfechtungsbefugten und unter Einhaltung der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden (h. M. im Schrifttum, z. B. S. Eberl/W. Eberl in Schwerdtfeger, Gesellschaftsrecht, 2007, Kap. 16, Rn. 318; Roth/Altmeppen, § 47 Rn. 91). Es ist zwar einhellige Auffassung, dass die starre Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht gilt. Die Frist ist jedenfalls nicht kürzer als einen Monat ab Beschlussfassung, aber grundsätzlich auch nicht wesentlich länger (BGH ZIP 1988, 703). Bei Überschreitung der Anfechtungsfrist hat der Anfechtende mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung vorzugehen (BGH NJW 1993, 129; Roth/Altmeppen, § 47 Rn. 144).

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Schadensersatzanspruch, Teilnahmerechte