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BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R

§ 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 626 BGB, § 38 Abs 2 GmbHG

1. Ein dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung rechtfertigt nicht die Annahme seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger.

2. Ein Veto-Recht in der Gesellschafterversammlung, das dem Minderheitsgesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrages nur schuldrechtlich eingeräumt wurde ist zumindest außerordentlich kündbar. Das Veto-Recht des Klägers teilt als Inhalt des Anstellungsvertrages nämlich das rechtliche Schicksal dieses Vertrages. Nach Kündigung des Anstellungsvertrages entfällt daher zugleich auch das Veto-Recht und die damit verbundene, allein in diesem (einfach-schriftlichen) Vertrag eingeräumte Einflussmöglichkeit des Klägers als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung. Das Veto-Recht war als Teil des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages – jedenfalls aus wichtigem Grund – durch den Mitgesellschafter kündbar, ohne dass der Kläger dies hätte verhindern können.

Schlagworte: Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Vetorecht