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BSG, Urteil vom 29.07.2015 – B 12 KR 23/13 R

SGB III § 24 | SGB III § 25 | SGB IV § 7 | SGB VI § 1

Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen.

Schlagworte: Beherrschender Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH auf Grund der Beteiligung am Stammkapital?, Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers einer GmbH, Entscheidenden Kriterien für die Abgrenzung der sozialversicherungsfreien von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Schließt allein die Organstellung des Geschäftsführers das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus?