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BSG, Urteil vom 8.12.1999 – B 12 KR 10/98

1. Die Gesellschafter einer GmbH, deren Eintragung scheitert, haften für rückständige Beiträge unbeschränkt im Verhältnis ihrer Anteile nur der Gesellschaft (Innenhaftung), nicht jedoch der Einzugstelle (Außenhaftung – Anschluß an BGH vom 27.1.1997 – II ZR 123/94 = BGHZ 134, 333).

2. Eine unbeschränkte anteilige Außenhaftung besteht jedoch bei Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH.

3. Eine unbeschränkte volle Außenhaftung besteht, wenn sich die Vor-GmbH als unechte VorgesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
unechte Vorgesellschaft
Vorgesellschaft
erweist, weil die Eintragungsabsicht aufgegeben worden ist, ohne daß die Gesellschafter ihre geschäftliche Tätigkeit sofort eingestellt hätten (Anschluß an BFH vom 7.4.1998 – VII R 82/97 = BFHE 185, 356; BAG vom 27.5.1997 – 9 AZR 483/96 = BAGE 86, 38).

4. Es besteht keine Haftung des Gründungsgesellschafters, der mit der Geschäftsaufnahme der Vor-GmbH nicht einverstanden war.

Schlagworte: Abwicklung der Vor-GmbH, Aufgabe der Eintragungsabsicht, Aufnahme der Geschäfte, Außenhaftung, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, unechte Vorgesellschaft, Verlustdeckungshaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft