Einträge nach Montat filtern

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 16. Februar 2017 – 2 BvR 335/17

Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 8 Abs 2 StGBEG, § 765a ZPO, § 890 ZPO

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG ergehen kann, siehe etwa BVerfG, 04.05.2012, 1 BvR 367/12, BVerfGE 131, 47 (55); die Folgenabwägung gem § 32 BVerfGG stützt sich dabei auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (vgl BVerfG, 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 <217>).

2a. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz bzgl einer zur Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflicht verhängten Ordnungshaft von 100 Tagen.

2b. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von Art 2 Abs 2 GG bei Auslegung und Anwendung des § 765a Abs 1 ZPO und Art 8 Abs 2 EGStGB (juris: StGBEG) ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

2c. Im Rahmen der Folgenabwägung überwiegt das Gewicht des mit einer Haftvollstreckung verbundenen irreparablen Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers. Demgegenüber wiegt die mit dem Ergehen der eA verbundene Verzögerung der Vollstreckung geringer, da der Sanktionszweck noch erreicht werden kann und der Beugezweck der Maßnahme bereits erreicht ist.

Tenor

Die Vollstreckung der Ordnungshaft gemäß dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 2015 – 35 O 22/15 KfH – in der geänderten Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2017 – 2 W 74/16 – wird für die Dauer von drei Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ausgesetzt.

Die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2017 – 35 O 22/15 KfH – erfolgte Ladung zum Antritt der Ordnungshaft spätestens am 15. Februar 2017 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1. Das Landgericht Stuttgart setzte durch – mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen – Beschluss vom 18. August 2015 – 35 O 22/15 KfH – wegen Verstößen gegen ein durch einstweilige Verfügung vom 4. März 2015 tituliertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot gegen die Vollstreckungsschuldnerin, eine Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG), ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, für je 250 € einen Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstand der AG, fest.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 forderte das Landgericht die AG erfolglos zur Zahlung der 50.000 € auf. Am 29. Januar 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 ordnete das Landgericht die Vollstreckung der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft von 200 Tagen an, weil das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden könne, und forderte den Antragsteller als Vorstand der AG auf, die Ordnungshaft bis spätestens 10. März 2016 anzutreten. Den Antrag des Antragstellers, die Ladung zum Antritt der Ordnungshaft aufzuheben, wies das Landgericht durch Beschluss vom 4. März 2016 zurück, verfügte aber einen Haftaufschub bis 7. April 2016.

Durch Schriftsatz vom 14. März 2016 stellte der Antragsteller einen auf § 765a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EGStGB gestützten Vollstreckungsschutzantrag gegen die Vollziehung der Ordnungshaft, den das Landgericht durch – mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen – Beschluss vom 15. März 2016 – 35 O 22/15 KfH – als unbegründet zurückwies. Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB liege nicht deshalb vor, weil die AG zahlungsunfähig sei. Es entspreche dem Wesen der Ordnungshaft, dass diese nur dann vollzogen werde, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden könne. Eine unbillige Härte liege auch nicht deshalb vor, weil der Beugezweck, dem das Ordnungsmittel dienen solle, im Streitfall entfallen sei. Zwar seien die Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldnerin gegen das Unterlassungsgebot im Februar 2016 durch Maßnahmen des Insolvenzverwalters nach entsprechender Aufforderung durch die Gläubigerin eingestellt worden. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Ordnungsmittel des § 890 ZPO der zwangsweisen Durchsetzung des Unterlassungsgebots auf repressivem Wege dienten und ihnen dementsprechend auch strafende Funktion zukomme.

Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde half das Landgericht nicht ab und legte die Sache durch – angefochtenen – Beschluss vom 8. Dezember 2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Insbesondere begründeten weder die dargelegten und festgestellten physischen noch die psychischen Erkrankungen eine die Haftverschonung rechtfertigende Unbilligkeit.

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen setzte das Oberlandesgericht durch – ebenfalls angefochtenen – Beschluss vom 25. Januar 2017 – 2 W 74/16 – die Ordnungshaft auf 100 Tage herab. Unter weitergehender Begründung schloss es sich den Ausführungen des Landgerichts an. Mit der Herabsetzung der Ordnungshaft werde allerdings dem Umstand Rechnung getragen, dass das Insolvenzverfahren sowohl über das Vermögen der AG als auch (am 31. August 2016) über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden sei, was erwarten lasse, dass ein Beugeinteresse der Gläubigerin des Ausgangsverfahrens, welches durch Haftvollstreckung befriedigt werden könnte, nicht mehr bestehe.

Durch weiteren Beschluss vom 30. Januar 2017 änderte das Landgericht den Inhalt der Ladung zum Haftantritt – ein weiteres Mal – dahingehend, dass die Ordnungshaft spätestens am 15. Februar 2017 anzutreten sei.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Vollstreckung der Ordnungshaft verstoße gegen den Schuldgrundsatz und den Grundsatz der VerhältnismäßigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
, insbesondere wegen Nichtberücksichtigung des Beugezwecks der Maßnahme und der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie wegen des Verlangens einer für den Beschwerdeführer nicht erbringbaren Leistung.

Er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Ordnungshaft auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden sei, und die Ladung zum Antritt der Ordnungshaft am 15. Februar 2017 aufzuheben.

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 134, 138 <140 Rn. 6, m.w.N.>; stRspr).

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 16 f., m.w.N.; stRspr).

Die Folgenabwägung gemäß § 32 BVerfGG stützt sich auf eine bloße Einschätzung der Entscheidungswirkungen (BVerfGE 94, 166 <217>). Hierbei legt das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zugrunde, wie sie in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommen worden sind (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfGK 16, 410 <415>).

2. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Nach dem substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG bei Auslegung und Anwendung des § 765a Abs. 1 ZPO und Art. 8 Abs. 2 EGStGB nicht von vornherein ausgeschlossen.

b) Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die festgesetzte Ordnungshaft zwischenzeitlich vollstreckt werden. Eine Freiheitsentziehung von 100 Tagen stellt einen schwerwiegenden und irreparablen Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf Freiheit der Person dar (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>).

Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, könnte zwar die festgesetzte Ordnungshaft vorübergehend nicht vollstreckt werden. Die Vollstreckung kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die eintretende Verzögerung fällt – auch für die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens – nicht erheblich ins Gewicht, weil der Sanktionszweck der Ordnungshaft noch erreicht werden kann und der Beugezweck der Maßnahme, die Vollstreckungsschuldnerin und deren Funktionsträger zur Einhaltung des Unterlassungsgebots anzuhalten, nach den Feststellungen der Fachgerichte wegen der besonderen Situation der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG (Vollstreckungsschuldnerin) und des Antragstellers bereits erreicht ist.

Danach überwiegt die bei einer Vollstreckung zu erwartende Beeinträchtigung des Rechtsguts der Freiheit der Person das Interesse an einer zeitnahen Vollstreckung der Ordnungshaft deutlich.

Schlagworte: