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BVerwG, Urteil vom 13.07.2011 – 8 C 10/10

HGB §§ 105, 124, 130, 161; AktG § 262; BGB §§ 179, 705, 738

1. Ein Kommanditist scheidet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auch dann aus der Kommanditgesellschaft aus, wenn zugleich über das Vermögen der Kommanditgesellschaft selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wird. § 131 III 1 Nr. 2 HGB soll die Personenhandelsgesellschaft und die anderen Gesellschafter davor schützen, sich in Angelegenheiten der Gesellschaft statt mit dem insolventen Mitgesellschafter mit dessen Privatinsolvenzverwalter auseinandersetzen zu müssen (so auch Karsten Schmidt, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. [2006], § 131 Rdnr. 69; ders., ZIP 2010, 1621 [1626]). Dieses Schutzes bedürfen die Gesellschaft und die anderen Gesellschafter auch dann, wenn zugleich über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Insolvenzverwalter hat auch dann andere Aufgaben und Pflichten als die anderen Gesellschafter, woraus sich Interessenkonflikte ergeben können.

2. Es ist anerkannt, dass es eine Personenhandelsgesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht gibt. Scheiden alle Gesellschafter bis auf einen aus einer Kommanditgesellschaft aus, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, und ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (BGHZ 71, 296 [300] = NJW 1978, 1525; BGH, NJW 2000, 1119; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, NZI 2007, 584 = ZIP 2007, 1233; Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611 [624]; Hopt/Merkt, § 131 HGB Rdnr. 35 m. w. Nachw.).

Schlagworte: Anwachsung, Ausscheiden, Gesamtrechtsnachfolge, Insolvenz, Kommanditgesellschaft