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FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2015 – 16 K 198/13 F

§ 17 EStG 2002, § 69 AO, § 19 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2008, § 37 Abs 2 AO

1. Im Falle der Geschäftsführerhaftung sind Zahlungen aufgrund eines auf § 69 AO gestützten Haftungsbescheides grundsätzlich (nachträgliche) Werbungskosten, wenn die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer verursacht wurde und ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht.

2. Wird aufgrund von Zweifeln über das Vorliegen des Tatbestands des § 69 AO im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung die Inhaftungnahme ersatzlos aufgehoben und verzichtet der Geschäftsführer auf seinen Rückforderungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) stehen geleistete Zahlungen auf Steuerschulden der GmbH nicht mehr mit der Geschäftsführertätigkeit in Zusammenhang.

Schlagworte: AO § 69