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FG Hamburg, Urteil vom 10.08.2012 – 6 K 221/10

GmbHG §§ 30, 31; EStG § 11

1. Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahres zugeflossen, in dem der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Indes kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. BFH Urteil vom 11.02.2010 VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094).

2. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aber nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH Urteile vom 14.02.1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 17.11.1998 VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223; vom 05.10.2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526; vom 08.05.2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249). Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet (vgl. BFH Urteil vom 28.10.2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190).

3. Der Zufluss eines Geldbetrages im Falle der bloßen Gutschrift dieses Betrages in den Büchern des Schuldners setzt im Regelfall voraus, dass insoweit eine unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht, diesem also insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (BFH Urteile vom 16.11.1993 VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632; vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190). Denn ein Leistungsverweigerungsrecht würde die Annahme eines Zuflusses wegen bestehender wirtschaftlicher Verfügungsmöglichkeit über die Pachtbeträge ausschließen.

4. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht bei einer Rangrücktrittsabrede. Diese stellt zivilrechtlich einen verfügenden Schuldänderungsvertrag dar und lässt den Bestand der Forderung als solche unberührt (Urs Schildknecht, DStR 2005, 181; Karsten Schmidt, GmbHR 1999, 9; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.10.2009 2 K 149/07, n. v. juris, StBW 2010, 583). Eine Rangrücktrittsvereinbarung kann sich darauf beziehen, dass die betreffende Forderung hinter bestimmte Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt; sie kann auch weitergehend zu Gunsten aller gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erklärt werden. I. d. R. sind es Gesellschafter, die hinsichtlich ihrer Gesellschafterdarlehen mit der Gesellschaft vereinbarten, dass ihre Forderungen im Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurücktreten. In der Rangrücktrittsvereinbarung liegt kein Erlassvertrag gemäß § 397 BGB mit der Folge des Erlöschens der Forderung. Sinn und Zweck des Rangrücktritts ist es, die Überschuldung der durch den Rangrücktritt begünstigten Gesellschaft zu vermeiden. Durch den Rangrücktritt will der Gesellschafter erreichen, dass seine Forderung nicht mehr in die insolvenzrechtliche Prüfung mit einbezogen wird (Urs Schildknecht, a. a. O.).

5. Zahlungen an einen Gesellschafter unter Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 Abs. 1 GmbHG unterliegen einem Leistungsverweigerungsrecht (vgl. BGH Urteil vom 08.01.2001 II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, DStR 2001, 175; H.P. Westermann in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 30 Rn. 13), da sie gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG wieder an die GmbH zurückerstattet werden müssen.

6. Als ungeschriebene Voraussetzung für die Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. gilt, dass die Leistung an den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses (causa societatis) erfolgt und nicht im Rahmen einer Drittbeziehung, bei der der Gesellschafter wie ein unabhängiger Dritter der Gesellschaft gegenübersteht und dieser gegenüber eine gleichwertige GegenleistungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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erbringt. § 30 Abs. 1 GmbHG a. F. verbietet somit auch bei Vorliegen einer Unterbilanz Geschäfte mit Gesellschaftern dann nicht, wenn das Geschäft im Interesse des Unternehmens liegt und auch mit fremden Dritten abgeschlossen worden wäre (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, Rn. 22; H. P. Westermann in Scholz, a. a. O., § 30 Rn. 32; BGH Urteil vom 24.03.1954 II ZR 23/53, BGHZ 13, 49).

7. Als Zahlungsunfähigkeit ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. BFH Urteile vom 06.04.2000 IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191; vom 30.10.2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138). Dabei ist die nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit von der Illiquidität zu unterscheiden. Die Zahlungsunfähigkeit ist vor dem „Zusammenbruch“ des Schuldners im Regelfall zu verneinen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde (vgl. BFH Urteile vom 30.10.2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138, und vom 05.10.2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526; vom 08.05.2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249; BFH Beschlüsse vom 24.05.2005 VIII B 165/03, BFH/NV 2005, 1786; vom 20.12.2011 VIII B 46/11, BFH/NV 2012, 597).

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Insolvenzverfahren, Kapitalerhaltung, Leistungsverweigerungsrecht, Liquidität, Rangrücktritt, Steuerrecht, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsverbot