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FG Köln, Urteil vom 07.09.2005 – 13 K 6940/03

§ 8b Abs 2 KStG 2002, § 8b Abs 7 S 2 KStG 2002, § 1 Abs 3 S 1 Nr 1 KredWG, § 255 Abs 1 S 2 HGB, § 255 Abs 2 S 1 HGB

1. Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf die Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften beschränkt, ist kein Finanzunternehmen im Sinne des KredWG.

2. Die Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften ist kein Eigenhandel im Sinne des § 8b Abs. 7 KStG. Unter Handel im funktionalen Sinne ist die Beschaffung von Gütern und deren Verkauf in unverändertem Zustand oder nach nur geringfügiger Bearbeitung oder Verarbeitung zu verstehen, nicht dagegen der Absatz selbst hergestellter Produkte.

3. Erlöse aus der Veräußerung selbstgegründeter Vorratsgesellschaften sind nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei.

4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 100/05).

Schlagworte: Kreditwesengesetz, KStG § 8b, Vorratsgesellschaften