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FG München, Urteil vom 26.09.2013 – 5 K 1660/12

§ 38 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 15 AktG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Im Zusammenhang mit der Vorteilsgewährung eines Dritten an den Arbeitnehmer ist das Merkmal „Erkennen können“ i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG z.B. dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber – etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder auf sonstige Weise – selbst an der Verschaffung der Vergünstigung mitgewirkt hat. Ebenso lassen sich Leistungen von Dritten für den Arbeitgeber in der Regel erkennen, wenn sie auf wechselseitigen Vorteilsgewährungen beruhen. Entscheidend ist jedoch, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt.

Ebenso wie die positive Kenntnis muss sich grundsätzlich auch das „Erkennen können“ auf eine konkrete Drittleistung innerhalb eines bestimmten Lohnzahlungszeitraumes beziehen. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber seine „Augen“ vor solchen steuererheblichen Sachverhalten verschließen darf, die sich ihm nahezu aufdrängen. In derartigen Fällen muss sich der Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Daten ggf. beschaffen. Andererseits dürfen seine Pflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht überspannt werden. Deshalb verlangt die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG mehr als das bloße Dulden einer allgemein üblichen Vorteilsgewährung. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Merkmal „Erkennen können“ z.B. dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber – etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder auf sonstige Weise – selbst an der Verschaffung der Vergünstigung mitgewirkt hat. Ebenso lassen sich Leistungen von Dritten für den Arbeitgeber in der Regel erkennen, wenn sie auf wechselseitigen Vorteilsgewährungen beruhen (so auch Pflüger in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 38 Rz 40).

Entscheidend ist jedoch, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, am angegebenen Ort – a.a.O. -). Gerade diese Voraussetzung ist jedoch im hier maßgebenden Zeitpunkt der Hereinnahme der Aktien durch die A zum ursprünglichen Kaufpreis und nicht zum aktuellen Börsenkurs nicht erwiesen; im Zeitpunkt der Aktienrückgabe an die A war der Kläger seit knapp einem Jahr nicht mehr Geschäftsführer der NV, sodass dahingestellt bleiben kann, ob seine Kenntnis der NV kraft seines Anstellungsverhältnisses zugerechnet werden könnte. Dass der Kläger oder die A die NV aber überhaupt von der Abwicklung der Aktienrückgabe im Einzelnen in Kenntnis gesetzt hätten oder dass die NV diese Erkenntnis aus sonstigen Umständen hätte gewinnen können, und warum hierin eine nachträgliche Prämie oder Belohnung für eine Leistung des Klägers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für die NV zu sehen sein sollte, der in diesem Zeitpunkt sogar bereits bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt war, ist nicht vorgetragen oder gar nachgewiesen. Der „Stock Purchase Plan“ war zwar Rahmenvereinbarung  für den verbilligten Anteilserwerb, aber nicht für dessen etwaige Finanzierung.

Schlagworte: Belegschaftsaktien, Manager- und Mitarbeitermodelle, Managermodell, Mitarbeitermodell