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FG Münster, Beschluss vom 03. April 2017 – 7 V 492/17 U

§ 69 S 1 AO, § 34 Abs 1 AO, § 270a InsO, § 21 Abs 1 S 1 InsO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 191 AO, § 37 AO

1. Stellt eine GmbH beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und ordnet das Insolvenzgericht daneben gemäß §§ 270a, 21 Abs. 1 Satz 1 InsO an, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 AO nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen, bestehen, wenn der Sachwalter die Zustimmung ausdrücklich versagt hat, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden, mit denen der GmbH-Geschäftsführer im Rahmen der sog. Geschäftsführerhaftung gem. §§ 191, 69, 34 AO für Umsatzsteuerrückstände der GmbH in Anspruch genommen wird. Indem der Geschäftsführer im Haftungszeitraum Forderungen anderer Gläubiger in größerem Umfang getilgt hat als die Steuerschulden, hat er seine Pflichten als Geschäftsführer nicht grob fahrlässig verletzt.

2. Es konnte vorliegend insoweit dahinstehen, ob die Anordnung eines solchen Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht insolvenzrechtlich im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung zulässig ist (so AG Heilbronn, Beschluss vom 23.03.2016 12 IN 149/16) oder nicht (so AG Hannover, Beschluss vom 08.05.2015 909 IN 264/15).

Tenor

Die Vollziehung des Haftungsbescheides des Antragsgegners vom 16.11.2016 wird ausgesetzt. Die Vollziehung der bisher verwirkten Säumniszuschläge wird aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner die Antragsteller zu Recht als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerrückstände in Anspruch genommen hat.

Die Antragsteller sind bzw. waren Geschäftsführer der Firma P GmbH.

Am 00.11.2014 stellte die Firma P GmbH beim Amtsgericht Q einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom 00.11.2014 ordnete das Amtsgericht Q die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte Herrn Rechtsanwalt RA zum vorläufigen Sachwalter. Zugleich ordnete das Amtsgericht Q in seinem Beschluss gem. §§ 270a, 21 Abs. 1 Satz 1 InsO an, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 AO sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung i.S.v. § 266a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen.

Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte der vorläufige Sachwalter mit, dass er einer Zahlung der Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie der Zahlung von Steuern während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ausdrücklich nicht zustimme.

Mit Beschluss vom 00.04.2015 wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und Herr RA als Sachwalter bestellt.

Mit Datum vom 16.11.2016 erließ der Antragsgegner jeweils einen Haftungsbescheid nach §§ 191 Abs. 1 i.V.m. §§ 69, 34 AO über xxx € gegenüber den Antragstellern für Umsatzsteuerrückstände der P GmbH. Der Betrag sollte spätestens am 21.12.2016 an den Antragsgegner gezahlt werden. Insgesamt belaufen sich die Umsatzsteuerrückstände auf xxx €, wegen der Zusammensetzung der Rückstände wird auf die Anlage 1 zum Haftungsbescheid verwiesen. Der Antragsgegner ging bei der Berechnung des Haftungsbetrages von einer Haftungsquote in Höhe von 39,10% aus, wegen der Berechnung der Haftungsquote und des Haftungsbetrages im Einzelnen wird auf die Anlage 2 zum Haftungsbescheid verwiesen. Als Beginn des Haftungszeitraums legte der Antragsgegner den 10.02.2015 fest.

Gegen den Haftungsbescheid legten die Antragsteller form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragten zugleich die Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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. Zur Begründung tragen sie zum einen vor, dass die Haftung der Geschäftsführung spätestens mit Insolvenzantragstellung am 26.11.2014 geendet habe. Jedenfalls führe aber die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts durch das Amtsgericht in Verbindung mit der Tatsache, dass der vorläufige Sachwalter die Zustimmung nicht erteilt habe dazu, dass die Zahlung für die Geschäftsführer rechtlich unmöglich geworden sei. Jedenfalls aber läge aufgrund der fehlenden Zustimmung des vorläufigen Sachwalters kein Verschulden der Antragsteller vor. Hilfsweise wenden sich die Antragsteller auch insoweit gegen die Berechnung der Haftungsquote, als dass die Planquotenausschüttung in Höhe von xxx € (5% von xxx €) zu berücksichtigen sei.

Die Antragsteller beantragen,

1. die Vollziehung des Haftungsbescheides des Antragsgegners vom 16.11.2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen;

2. soweit die Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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gewährt wird, die Verwirklichung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben;

3. im Unterliegensfall die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt vor, die Rechtsposition des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter und dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis werde durch die Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung nicht beschränkt. Die Antragsteller seien deshalb unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des FG Münster vom 06.02.2017 (Az: 7 V 3973/16 U). Bereits die gerichtliche Anordnung, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen, jedenfalls aber die Verweigerung der Zustimmung durch den Insolvenzverwalter hätten die Geschäftsführer dazu veranlassen müssen, die Durchführung der vorläufigen Eigenverwaltung in Frage zu stellen. Wenn die Geschäftsführer trotz der vom Insolvenzgericht angeordneten Beschränkungen die Aufgaben übernehmen, müssten sie aber wegen der bestehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ihre steuerlichen Pflichten erfüllen.

Entscheidungsgründe

I. Der Antrag hat Erfolg.

Gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag den Verwaltungsakt aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO liegen vor, wenn bei Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, Beschluss des BFH vom 23.08.2007 – VI B 42/07, BStBl II 2007, 799). Die Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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setzt jedoch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso auszuschließen ist wie der Misserfolg (BFH, Beschluss vom 23.08.2007 – VI B 42/07, BStBl II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (BFH, Beschluss vom 11.06.1968 – VI B 94/67, BStBl II 1968, 657). Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Behörde oder andere präsente Beweismittel. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH, Beschluss vom 14.02.1989 – IV B 33/88, BStBl. II 1989, 516).

Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Haftungsbescheide, der Antragsgegner dürfte die Antragsteller nach summarischer Prüfung zu Unrecht im Rahmen der sog. Geschäftsführerhaftung gem. §§ 191, 69, 34 AO in Anspruch genommen haben.

Gem. § 191 Abs.1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen möchte, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts an, ob es einen Haftungsschuldner (Entschließungsermessen) oder welchen von mehreren Verantwortlichen es als Haftenden in Anspruch nimmt (Auswahlermessen). Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 191 Rdn. 29).

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen der Haftungsvorschrift des § 69 AO nach summarischer Prüfung nicht vor.

Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

Die Antragsteller waren zwar als Geschäftsführer der P GmbH als deren gesetzliche Vertreter gem. § 35 Abs. 1 GmbHG zwar zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet.

Die Antragsteller haben ihre Pflichten als Geschäftsführer jedoch nicht grob fahrlässig verletzt.

Reichen die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, so begeht der gesetzliche Vertreter grundsätzlich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn er es versäumt, die Steuerschulden der Gesellschaft in etwa in dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Forderungen der anderen Gläubiger, sog. Grundsatz der anteiligen TilgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der anteiligen Tilgung
(BFH, Urt. vom 26.04.1984 – V R 128/79, BStBl II 1984, 776; BFH, Urt. vom 16.09.1987 – X R 3/81, BFH/NV 1988, 283).

Im Streitfall haben die Antragsteller im Haftungszeitraum Forderungen anderer Gläubiger in größerem Umfang getilgt als die Steuerschulden beim Antragsgegner. Grundsätzlich sind die Geschäftsführer jedoch auch trotz der Stellung des Insolvenzantrags und der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet. Denn nach der Rechtsprechung des BFH befreit allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung von Lohnsteuer. Denn der Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung des BFH solange verpflichtet, die Steuerverbindlichkeiten des Steuerschuldners zu zahlen, bis diesem durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird (BFH, Urt. vom 23.09.2008 – VII R 27/07, BStBl II 2009, 129; FG Köln, Urt. vom 25.02.2014 – 10 K 2954/10, EFG 2014, 1350; Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 69 Rdn. 43a). Die Rechtsposition des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter des (Steuer-)Schuldners und dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis wird auch durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht beschränkt (Sonnleitner/Winkelhog, BB 2015, 88, 95; Thole, DB 2015, 662 unter III. 1. a); Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 240. Lieferung 11.2016, § 69 AO Rdn. 41e). Der Pflicht zur Zahlung der Steuerverbindlichkeiten steht nach Auffassung des Senates auch weder eine Pflichtenkollision wegen Verletzung der Massesicherungspflicht noch der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz entgegen (hierzu ausführlich FG Münster, Beschluss vom 06.02.2017 – 7 V 3973/16 U, EFG 2017, 452 ff. mit Anm. Wackerbeck).

Im Streitfall hatte das Insolvenzgericht jedoch gem. §§ 270a, 21 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 AO nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden durften und der Sachwalter hatte die Zustimmung ausdrücklich versagt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Anordnung eines solchen Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht insolvenzrechtlich im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung zulässig ist (so AG Heilbronn, Beschluss vom 23.03.2016 – 12 IN 149/16, NZI 2016, 582) oder nicht (so AG Hannover, Beschluss vom 08.05.2015 – 909 IN 264/15, ZInsO 2015, 1111). Denn jedenfalls kann im Streitfall aufgrund der Beachtung der insolvenzgerichtlichen Anordnung kein den Antragstellern vorwerfbares grobes Verschulden angenommen werden. Allein die Tatsache, dass die Geschäftsführer trotz der vom Gericht angeordneten Beschränkungen ihr Amt/ihre Aufgaben übernommen bzw. nicht niedergelegt haben, kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein grobes Verschulden der Antragsteller begründen.

II. Die bisher verwirkten Säumniszuschläge sind aufzuheben.

Zwar entstehen Säumniszuschläge nicht während der Dauer der Aussetzung der VollziehungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aussetzung
Aussetzung der Vollziehung
Vollziehung
. Allerdings wirkt die ADV nur für die Zukunft, weshalb in der Vergangenheit bereits eingetretene Vollziehungsmaßnahmen – wozu auch der Anfall von Säumniszuschlägen gehört – mit der Gewährung der ADV nicht beseitigt werden können (BFH, Urt. vom 18.04.2006 – VII R 77/04, BStBl II 2006, 578). Die seit Fälligkeit entstandenen Säumniszuschläge sind daher aufzuheben. Die unter I. dargelegten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides bestanden bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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