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Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2013 – 1 V 1086/13

§ 4 Nr 8 Buchst g UStG 2005, § 69 Abs 2 S 2 FGO, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 2Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Rechtsstreitfinanzierungsleistungen nicht als Übernahme einer sonstigen Sicherheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerbefreit sind. Nimmt ein Gesellschafter im Rahmen einer Innengesellschaft dem anderen Gesellschafter/Vertragspartner das Risiko ab, dass die Kosten des Rechtsstreits die Erlöse übersteigen können, so kann diese sonstige Leistung nach summarischer Prüfung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerbefreit sein.

Neben diesen aus tatsächlichen Gründen bestehenden Zweifeln bestehen auch solche in rechtlicher Hinsicht. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Rechtsstreitfinanzierungsleistungen der Antragstellerin nicht als Übernahme einer sonstigen Sicherheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit sind. Bei den Rechtsstreitfinanzierungsleistungen handelt es sich um sonstige Leistungen gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die gegenüber dem jeweiligen Anspruchsinhaber erbracht werden. Bei einer Innengesellschaft wie im vorliegenden Fall (vgl. zur Qualifikation von Prozesskostenfinanzierungsverträgen Frechen/Kochheim, NJW 2004, 1213) werden die Leistungen der Gesellschafter nicht im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern im Verhältnis zum anderen Gesellschafter erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1982 V R 110/81, BStBl. II 1982, 678; FG München Urteil vom 24. Mai 2007 14 K 891/04 -juris-). Diese sonstigen Leistungen der Antragstellerin sind nach summarischer Prüfung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit, weil die Antragstellerin ihren Vertragspartnern das Risiko abnimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Erlöse übersteigen können.

Schlagworte: Prozessfinanzierer, Prozessfinanzierung und Steuern, Rechtliche Einordnung des Prozessfinanzierungsvertrags, Umsatzsteuer