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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2015 – 9 V 9170/14

§ 191 Abs 1 S 1 AO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 34 AO, § 69 AO, § 166 AO, § 164 Abs 1 AO, § 164 Abs 2 AO, § 172 AO, § 172ff AO, § 162 Abs 1 AO

1. Eine als gesetzlicher Vertreter einer Limited (Ltd.) für von der Ltd. nicht entrichtete Umsatzsteuer in Haftung genommene Person kann im Haftungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die in den Umsatzsteuerbescheiden erfolgte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt unzutreffend sei, wenn die gegen die Ltd. ergangenen Umsatzsteuerbescheide zu einem Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind, als die Person noch Mitgeschäftsführer (director) der Ltd. gewesen ist und als solcher gegen die Bescheide hätte Einspruch einlegen können.

2. § 166 AO stellt auf die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ab, nicht auf deren Unabänderbarkeit. Für die Anwendung des § 166 AO war es daher vorliegend unerheblich, dass die Umsatzsteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangen sind und deswegen gemäß § 164 Abs. 2 AO auf einen entsprechenden Antrag der Ltd. hin noch inhaltlich hätten geändert werden können (entgegen BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00; vgl. Rechtsprechung und Literatur).

Schlagworte: Haftung für Steuerschulden