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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 – 15 K 3015/15

 

§ 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 6a S 4 GrEStG 1997 vom 22.06.2011, § 1 Abs 1 Nr 1 UmwG

1. Ein Grundstücksübergang im Zuge der Umwandlung eines Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger im Wege der Verschmelzung unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer (vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2000 II B 53/00).

2. § 6a Satz 4 GrEStG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass im Falle einer Verschmelzung zur Wahrung der Nachbehaltensfrist nur die übernehmende Gesellschaft fünf Jahre fortbestehen und an ihr die Mindestbeteiligung von 95 % bestehen bleiben muss (vgl. Literatur).

3. Die im gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG vom 19.06.2012 (BStBl I 2012, 662, Tz. 2.1, s.a. Tz. 5, Bsp. 1 a.E.) vertretene Auffassung, dass für den jeweiligen Umwandlungsvorgang ein sog. „Verbund“ zu bestimmen sei und kein begünstigungsfähiger Vorgang vorliege, wenn die letzte am Umwandlungsvorgang beteiligte abhängige Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen verschmolzen werde, erscheint zu restriktiv. Auch bei einer Beendigung des „Verbundes“ durch Verschmelzung des abhängigen Unternehmens auf das herrschende Unternehmen ist die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG zu gewähren (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 16.10.2014 4 K 1059/13).

4. Ist danach der aufgrund der Verschmelzung durch Handelsregistereintrag verwirklichte Grundstückserwerb als nach § 6a GrEStG begünstigt anzusehen, steht dem nicht entgegen, dass der übernehmende Rechtsträger nunmehr als Folge der Verschmelzung ohne abhängige Gesellschaften, also nicht mehr als herrschendes Unternehmen – konzernangehörig – fortbestanden hat, so dass eine längerfristige Beteiligungsgegebenheit entfällt (entgegen Urteil des FG Nürnberg vom 16.10.2014 4 K 1059/13; Literatur).

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