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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.11.2002 – 11 W 91/01

§ 102 AktG, § 122 AktG, § 262 AktG, AktG §§ 264f., § 1 AltbG BE

1. Zur Missbräuchlichkeit der Ausübung des Rechts auf Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Hauptversammlung
Hauptversammlung
.

2. Unzulässigkeit einer Reaktivierung vermögensloser Altbanken.

Sachverhalt

Die Beteiligte zu 2) (Effecten Spiegel), GroßAktionär der Beteiligten zu 1) (Commerzbank von 1870), begehrt die gerichtliche ErmächtigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ermächtigung
gerichtliche Ermächtigung
, eine Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 2 AktG einzuberufen. Die Beteiligte zu 1) ist eine Altbank nach dem Berliner Altbankengesetz vom 10.12.1953 (GVBl. I, 1483). Sie wurde 1870 gegründet und war bis zum Ende des 2. Weltkriegs eine der drei deutschen Großbanken. Nach anfänglichen Beschränkungen der Geschäftstätigkeit durch die Alliierten gestattete das Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29.3.1952 (BGBl. I 1952, 217) die Tätigkeit nur in einem von drei in § 1 näher bezeichneten Bezirken der Bundesrepublik. Nach § 3 konnten die bestehenden Kreditinstitute ihr Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf regional tätige Nachfolgeinstitute im Wege der Ausgründung übertragen. Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute durfte das Kreditinstitut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind (§ 10). Die Beteiligte zu 1) machte, wie auch die Deutsche Bank und die Dresdner Bank, von dieser Möglichkeit Gebrauch. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25.9.1952 wurde das gesamte Geschäft auf drei regionale Nachfolgeinstitute übertragen. Durch das Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten vom 24.12.1956 (BGBl. I 1956, 1073) wurde die regionale Einschränkung aufgehoben. Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes entfiel auch die in § 10 das Gesetzes vom 29.3.1952 geregelte Beschränkung für das ausgründende Kreditinstitut, wenn es sich mit den Nachfolgeinstituten vereinigte. In der Folge kam es zur Vereinigung der drei Nachfolgeinstitute zur Commerzbank Aktiengesellschaft (Neubank), nicht aber zur Vereinigung zwischen der Altbank, die fortan die Firma Commerzbank Aktiengesellschaft von 1870 trug, und der Neubank. Die letzte Hauptversammlung der Beteiligten zu 1) fand am 9.1.1979 statt. Ihr Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die sämtlich gerichtlich bestellt wurden.

Die Beteiligte zu 1) erstattete zum 31.12.1984 eine Abwicklungsrechnung, die weder Vermögensgegenstände noch Verbindlichkeiten auswies. Die C & L Deutsche Revision Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigte diese Rechnung mit ihrem Bericht Nr. 304438 und stellte die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft fest. Mit Schreiben vom 12.4.1985 an das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen teilte die Beteiligte zu 1) mit, dass die Abwicklung der Gesellschaft zum 31.1.1984 beendet gewesen sei und verzichtete auf die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Seit 1985 wurde gegen sie das Löschungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg, Registergericht, wegen Vermögenslosigkeit betrieben. Das Gericht stellte das Löschungsverfahren mit Rücksicht auf behauptete Vermögenswerte in der ehemaligen DDR im Jahre 1990 zunächst ein. In einem zweiten Bericht vom 22.8.1997 stellte die C & L Deutsche Revision Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Beendigung der Restitutionsbemühungen erneut die Vermögenslosigkeit fest. Am 17.12.1997 beschloss das Amtsgericht, zeitgleich mit dem Beschluss in dieser Sache das Löschungsverfahren in Hinblick auf die vor dem LG Frankfurt unter dem 14.11.1997 in Prozessstandschaft für die Beteiligte zu 1) erhobene, auf Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage gegen die Commerzbank (Neubank) einstweilen nicht fortzusetzen. Die beiden anderen Großbanken sind seit langem im Handelsregister ihres Erst- und Zweitsitzes gelöscht, hiergegen eingelegte Rechtsmittel haben die Gerichte zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) ist auf Grund von Aktienkäufen größter Aktionäre der Beteiligten zu 1), bei Erlass des angefochtenen Beschlusses hielt sie 46,7 % aller Aktien, ca. 38 % des Grundkapitals waren bei der Neubank. Mit Schreiben vom 4.2.1997 forderte die Beteiligte zu 2) den Vorstand der Beteiligten zu 1) vergeblich auf, eine Hauptversammlung u.a. zum Tagesordnungspunkt „wahl des Aufsichtsrates” einzuberufen. Unter dem 25.2.1997 stellte die Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht Hamburg, dem zuständigen Registergericht, den Antrag, sie zu ermächtigen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Das LG hatte den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

1. Missbrauchsverbot

Es ist in Rechtssprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, dass das Recht auf Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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den Treubindungen unterliegt, die zwischen Aktionär und Gesellschaft bestehen, und daher dem Einwand des Rechtsmissbrauches unterliegen kann (vgl. Hüffer, § 122 AktG m.w.N.; Semler in MünchHandbuch AktienR, § 35 Rz. 17; Zöllner in Kölner Kommentar, § 122 Rz. 4; Werner in GroßKomm/AktG, § 122 Rz. 32). Einen solchen Rechtsmissbrauch hat die Rechtsprechung auch für möglich gehalten, wenn es um die Hauptversammlung der Altbank einer der drei Großbanken geht (vgl. OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
v. 2.11.1987 – 11 W 63/87; KG, WM 1979, 954). Das liegt insb. nahe, wenn die Abwicklung der Gesellschaft beendet ist und der Aktionär mit der Hauptversammlung das Ziel verfolgt, eine Reaktivierung der ruhenden Altbank zu ermöglichen, dieses Ziel aber nicht zu erreichen ist. Der Senat hält das Begehren der Beteiligten zu 2) für rechtsmissbräuchlich. Sie kann zum einen keine Wiederaufnahme ihrer satzungsgemäßen Geschäfte erreichen und daher auch nicht zu diesem Zweck die Neuwahl eines Aufsichtsrates verlangen. Auch für die Abwicklung der Gesellschaft, die bereits seit vielen Jahren durchgeführt ist, besteht kein legitimes Interesse an der wahl eines neuen Aufsichtsrates.

2. Keine Reaktivierung der Altbanken

Der Senat folgt dem angefochtenen Beschluss dahin, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wann die Beteiligte zu 2) mit ihren Hauptversammlungsanträgen die Reaktivierung der Geschäftstätigkeit anstrebt; denn die Wiederaufnahme der Bankgeschäfte würde gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

a) Allerdings greift die Beteiligte zu 2) die Begründung des LG mit Recht an, dass die Reaktivierung bereits deshalb nicht erreichbar sei, weil die Beteiligte zu 1) nur das Auslandsgeschäft betreiben wolle und dies mit der Satzung nicht zu vereinbaren sei. Denn die Beteiligte zu 2) hat bereits im Beschwerdeverfahren vor dem LG vorgetragen, dass sie die vollständige Reaktivierung des Bankgeschäfts, wie in der Satzung vorgesehen, beabsichtige. Die Entscheidung des LG stellt sich aber deshalb als richtig dar (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 563 ZPO a.F.), weil ihr Begehren auch mit diesem der Satzung entsprechenden Ziel rechtsmissbräuchlich ist.

Nach § 10 des für sämtliche in der Rechtsform einer AG oder einer KG auf Aktien betriebenen Banken geltenden Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 29.3.1952 (BGBl. I 1952, 217) durfte die Beteiligte zu 1) nach Eintragung ihrer Nachfolgeinstitute Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich waren. Nachdem die im Wege der Ausgründung errichteten Nachfolgeinstitute der Beteiligten zu 1) seinerzeit eingetragen waren, befand sich die Beteiligte zu 1) somit im Stadium oder Abwicklung; ihre Vermögenswerte einschließlich der Verbindlichkeiten waren auf die Nachfolgeinstitute übertragen. Hieran hat sich durch die spätere Gesetzgebung nichts geändert. Das gilt zunächst für das Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten vom 25.12.1956 (BGBl. I 1956, 1073). In § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes wurden andere Paragraphen des Gesetzes aufgehoben, nicht aber § 10. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs. 2 konnten die sich aus § 10 des Gesetzes vom 29.3.1952 ergebenden Beschränkungen nur entfallen, wenn sich die Altbank mit den Nachfolgeinstituten zu einem Kreditinstitut vereinigte. Von dieser Möglichkeit hat die Commerzbank jedoch keinen Gebrauch gemacht, genauso wenig wie die anderen Großbanken. Vielmehr ist es nur zu einer Vereinigung der Nachfolgeinstitute gekommen. Die Altbank ist somit im Abwicklungsstadium verblieben. An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten etc. vom 21.3.1972 (BGBl. I 1972, 465) nichts geändert. Zwar wird in § 35 dieses Gesetzes für die Zulassung einer Berliner Altbank zum Neugeschäft auf §§ 32, 33 KWG verwiesen. Damit wird aber nicht den Großbanken, die ihr Bankgeschäft durch Vermögensübertragung im Wege der Ausgründung auf Nachfolgeinstitute übertragen hatten, die Möglichkeit eröffnet, zum Neugeschäft zugelassen zu werden. § 10 des Gesetzes vom 29.3.1952 wird durch das Gesetz vom 21.3.1972 nicht berührt.

b) Soweit die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 2.11.1987 (11 W 63/87) dahin zu verstehen sein sollten, dass in Hinblick auf § 4 des Altbankengesetzes vom 10.12.1953 (BerlGVBl., 1483) und § 35 des Gesetzes vom 21.3.1972 i.V.m. §§ 32, 33 KWG die Reaktivierung der Altbank in Betracht kommen könne, hält der Senat nicht daran fest, sondern folgt der Auffassung des KG zur Altbank der Deutschen Bank (WM 1986, 1247 [1249]), wonach die Unmöglichkeit einer Reaktivierung als feststehend anzusehen ist.

3. Keine Einberufung der HauptversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Die Beteiligte zu 2) greift den Beschluss des LG auch zu Unrecht damit an, dass – unabhängig von der „mittelbaren” Zielsetzung – auch im Stadium der Abwicklung eine Hauptversammlung stattfinden kann, und sie immer dann, wenn sie von der nach dem Gesetz erforderlichen Mehrheit verlangt wird, auch einberufen werden muss.

a) Hierzu geht der Senat zunächst davon aus, dass auf die Situation der alten Großbanken die §§ 262ff. AktG anzuwenden sind. Dabei kann offen bleiben, ob bereits die gesetzliche Anordnung der Abwicklung in § 10 des Gesetzes vom 29.3.1952 zu einer Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft
im Sinne der aktienrechtlichen Vorschriften geführt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob in dem seinerzeitigen Ausgründungsbeschluss zugleich ein Auflösungsbeschluss zu sehen ist. Denn jedenfalls befand sich die Beteiligte zu 1) aufgrund der im Gesetz vom 29.3.1952, dem Berliner Altbankengesetz vom 10.12.1953 und dem am gleichen Tage verkündeten Berliner Altbankenbilanzgesetz in einer rechtlichen Situation, die die Einhaltung der förmlichen Voraussetzungen für die Abwicklung entbehrlich machte. Insoweit stimmte der Senat mit der im Löschungsverfahren der Altbank der Deutschen Bank ergangenen Entscheidung des KG (WM 1986, 1247 [1249]) überein.

b) Allerdings trifft es zu, dass auch im Stadium der Abwicklung der Gesellschaft die Hauptversammlung keineswegs funktionslos ist, zumal ihr nach § 265 Abs. 2 und § 270 Abs. 2 AktG neue Aufgaben zuwachsen. Auch eine wahl des Aufsichtsrates, der die Abwickler zu überwachen hat, kann notwendig sein. Das allein verhilft dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren der Beteiligten zu 2) aber nicht zum Erfolg. Denn zwar bestimmt § 264 Abs. 3 AktG, dass bis zum Schluss der Abwicklung die Vorschriften weiter anzuwenden sind, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten; das gilt aber nur, soweit sich nicht aus dem Zweck der Abwicklung etwas anderes ergibt. Beschlüsse der Hauptversammlung dürfen nur noch soweit ergehen, wie sie dem Zweck der Abwicklung dienen (vgl. Kraft in Kölner Kommentar zum AktG, Rz. 15 vor § 262 AktG; Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, § 262 Rz. 27.

c) Unter diesen Gesichtspunkten ist die vom Beschwerdegericht getroffene Feststellung, der von der Beteiligten zu 2) gestellte Hauptantrag sei rechtsmissbräuchlich, nicht zu beanstanden. Denn mit der wahl eines neuen Aufsichtsrates will die Beteiligte zu 2), wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, nicht z.B. eine Überwachung der Abwickler erreichen. Sie strebt vielmehr mit der wahl einer Person ihres Vertrauens vorrangig die Bestellung eines neuen Vorstandes durch den Aufsichtsrat und die Wiederaufnahme der Bankgeschäfte an. Nach ihrem Vorbringen hat sie es als entscheidend bezeichnet, dass sie die Beteiligte zu 1) für das Betreiben von Bankgeschäften reaktivieren möchte und es hierzu der wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder bedürfe, da der jetzige Vorstand hierzu nicht bereit sei. Die Erreichung dieses Zwecks ist ihr aber aus den genannten Gründen verwehrt. Im Übrigen ist die Abwicklung der Gesellschaft seit vielen Jahren abgeschlossen. Die von der Gesellschaft zum 31.12.1984 erstellte und von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigte Abwicklungsrechnung wies keine Vermögensgegenstände mehr aus. Der beantragten Löschung stand damals nur das von Aktionären betriebene Verfahren auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 3 AktG entgegen, dem die Gerichte nicht stattgegeben haben; der erkennende Senat hat die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde durch Beschluss vom 2.11.1987 zurückgewiesen. Nach Prüfung etwaiger Vermögensgegenstände in der früheren DDR bzw. der sich daraus ergebenden Restitutionsansprüche wurde die Vermögenslosigkeit erneut bestätigt.

d) Die Beteiligte zu 2) kann für ihren Standpunkt auch nichts aus der Entscheidung des BGH vom 24.6.2002 (ZIP 2002, 1619) herleiten. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass das Amt der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder beendet und bereits aus diesem Grund die Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich wäre. Allerdings endet nach dieser zu § 102 Abs. 1 AktG ergangenen Rechtsprechung die Zugehörigkeit eines Mitgliedes zum Aufsichtsrat spätestens dann, wenn die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen müssen. Der Senat lässt offen, ob diese Regelung auch gilt, wenn der Aufsichtsrat nicht durch die Hauptversammlung gewählt, sondern wie hier durch das Gericht bestellt wurde (so Hüffer, § 104 AktG Rz. 13). Denn jedenfalls ist Voraussetzung für eine Beendigung des Amtes nach § 102 Abs. 1 AktG, dass eine Entlastung durch die Hauptversammlung erforderlich war. Das trifft jedoch im Falle der Beteiligten zu 1) nicht zu. Denn diese ist seit Jahrzehnten keine werbende Gesellschaft mehr, sondern befindet sich kraft gesetzlicher Anordnung in der Abwicklung. Eine Tätigkeit des Aufsichtsrats, die eine Entlastung durch die Hauptversammlung erforderlich machen könnte, übt dieser nicht mehr aus. …

Die Einberufung einer Hauptversammlung nur zur Neuwahl eines funktionslosen Aufsichtsrats kann jedenfalls nicht verlangt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder gerichtlich bestellt sind. Zwar mag der Ansicht der Beteiligten zu 2) zu folgen sein, dass bereits die Absicht, gerichtlich bestellte Mitglieder durch von der Hauptversammlung gewählte zu ersetzen, ein Einberufungsverlangen nach § 122 AktG regelmäßig rechtfertige. Das gilt aber nicht in der hier zu beurteilenden Situation einer seit langem ruhenden und abwickelten Altbank, die kein Neugeschäft mehr betreiben kann. Dafür ist es unerheblich, dass die Beteiligten zu 2) die Hauptversammlungsmehrheit besitzt.

e) Die Neuwahl des Aufsichtsrates ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Beteiligten zu 1) in der Zwischenzeit nennenswerte Vermögenswerte zugefallen sind, die noch abzuwickeln wären. Zum einen könnte ein solcher Vermögenserwerb nur dann Anlass für die wahl eines neuen Aufsichtsrates sein, wenn ein schützenswertes Interesse der Aktionäre auf Mitwirkung bei der Verwaltung und Verwertung und der Überwachung durch den Aufsichtsrat bestünde. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Zum anderen fehlt es an einem Vermögenserwerb. …

(6) Schließlich kann der Rechtsansicht der Beteiligten zu 2) nicht darin gefolgt werden, dass der Beteiligten zu 1) erhebliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihres Markenrechts zustehen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen in den Urteilen des OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
vom 7.3.2001 – 21 U 232/99, S. 12ff. und v. 29.11.2001 – 6 U 130/00, S. 17f. an. Eine andere Sicht würde die durch die beiden Großbankengesetze von 1952 und 1956 und das Berliner Altbankengesetz von 1956 geschaffene Situation verkennen. Mit der Ausgründung auf die regionalen Nachfolgeinstitute, der Übertragung der Vermögenswerte auf diese und dem späteren Zusammenschluss der drei ausgegründeten Institute war es selbstverständlich verbunden, dass die Neubank den Namen Commerzbank führte. …

Schlagworte: Aufsichtsrat, Beendigung des Aufsichtsratsmandats, Beendigung Organstellung, Einberufung, Einberufungsverlangen, Liquidation, Wahl der Mitglieder von Aufsichtsräten