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OLG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2007 – 11 W 27/07

§ 1 Abs 1 Nr 3 DrittelbG

Für die Berechnung der Schwellenwerte nach § 1 Drittelbeteiligungsgesetz sind bei einem in Form einer GmbH betriebenen Klinikum die mit Gestellungsvertrag beschäftigten Mitglieder der DRK-Schwesternschaft, die mit Gestellungsvertrag beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt und Mitarbeiter von faktischen Konzernunternehmen nicht hinzuzurechnen.

 

 

 

 

Schlagworte: Leiharbeitnehmer, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze