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OLG Hamburg, Urteil vom 05.05.1972 – 11 U 46/71, 11 U 166/71

§ 101 AktG, § 105 AktG, § 96 AktG

1. Die wahl von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat durch die Mehrheit in der Hauptversammlung ist weder nichtig noch anfechtbar, sofern der Arbeitnehmer gemäß AktG § 105 wählbar ist. Dieses gilt auch dann, wenn die Aktienmehrheit eines gemischt- wirtschaftlichen Unternehmens bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft liegt.

2. Offen bleibt die Frage, ob durch Zuwahl von Arbeitnehmervertretern in der Hauptversammlung auch die paritätische Mitbestimmung eingeführt werden kann.

3. Von der Körperschaft als Mehrheits-Aktionärin entsandte Aufsichtsratsmitglieder sind iS von AktG § 96 solche der Aktionäre.

Schlagworte: Aufsichtsratswahlen nach § 251 AktG analog