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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31. Mai 1995 – 11 U 183/94 

§ 50 GmbHG, § 51 GmbHG, § 91a ZPO, § 256 ZPO, § 121 Abs 2 AktG, § 241 Nr 1 AktG, § 249 AktG

Eine gegen einen anderen Gesellschafter gerichtete allgemeine Feststellungsklage eines GmbH-Gesellschafters betreffend die Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen wegen wesentlicher Einberufungsmängel ist unzulässig, wenn der klagende Gesellschafter aufgrund desselben Tatbestands die Nichtigkeit der von ihm beanstandeten Gesellschafterbeschlüsse im Wege einer Nichtigkeitsklage analog den aktienrechtlichen Vorschriften feststellen lassen könnte.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des LG ist auf den Antrag der Beklagten hin abzuändern und die Klage abzuweisen. Denn die Erledigung der Hauptsache, welche der Kläger erklärt und welcher die Beklagte widersprochen hat, kann nicht festgestellt werden.

Die von dem Kläger begehrte Feststellung der Erledigung der Hauptsache scheitert daran, daß die Klage bereits von Anfang an unzulässig war – in einem solchen Falle muß bei streitiger Erledigungserklärung eine Klage abgewiesen werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rn. 44).

Die Unzulässigkeit der Klage folgt im vorliegenden Fall aus dem Mangel des für die allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses. Der Kläger hat mit der von ihm erhobenen Klage die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geltend gemacht, wobei es allgemein anerkannt ist, daß bei Gesellschafterversammlungen Einberufungsmängel der vom Kläger beanstandeten Art – also insbesondere solche in Zusammenhang mit der Versammlungseinberufung durch Unbefugte – zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefaßten Beschlüsse führen (§§ 241 Ziff. 1, 121 II AktG analog – vgl. für viele: Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl., § 47 Rn. 77 f; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 47 Rn. 12). Die Nichtigkeit eines solchermaßen fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses kann u.a. von Gesellschaftern – wie hier dem Kläger – durch Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG geltend gemacht werden, wobei eine solche Klage gegen die Gesellschaft – hier also gegen die GmbH – zu richten ist. Angesichts der für den Gesellschafter gegebenen Möglichkeit einer solchen „kassatorischen Klage“, die schon allein wegen ihrer Wirkung „für und gegen alle“ – und im Falle von eintragungsbedürftigen Beschlüssen auch wegen ihrer u.U. heilungshindernden Wirkung (vgl. § 242 AktG analog) – den umfassenderen Rechtsschutz gewährt, besteht insoweit kein berechtigtes Interesse für eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO, die nur Wirkung zwischen den Parteien haben könnte (vgl. Rowedder/Koppensteiner a.a.O., Rn. 117; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, Bd. 2, 8. Aufl., § 45 Rn. 82; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl.,. § 47 Anh. 253, Rn. 86; BGHZ 70, 384 ff, 388 – zu einem genossenschaftsrechtlichen Fall). Einer Ausnahme hiervon bedarf es auch nicht im Falle einer Zweimann-GmbH, denn auch hier bietet im Zweifelsfall die kassatorische Klage den weitergehenden Rechtsschutz (vgl. nur die oben erwähnte u.U. damit verbundene heilungshemmende Wirkung einer solchen Klage im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage). Aus alledem folgt somit die Unzulässigkeit der von dem Kläger erhobenen allgemeinen Feststellungsklage. Wie das zu dem Urteil des LG vom 12.1.1995 führende andere Verfahren hat deutlich werden lassen, hätte der Kläger auch im vorliegenden Fall von vornherein und ohne weiteres eine Nichtigkeitsklage gegen die L. erheben können – ernsthafte und nur schwer zu überwindende Hindernisse, auch in Zusammenhang mit der Frage der ordnungsgemäßen Vertretung der GmbHBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in einem solchen Prozeß, wären nicht ersichtlich gewesen, was ebenfalls jene andere gerichtliche Auseinandersetzung gezeigt hat. Schließlich läßt sich aus der Entscheidung des OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 25.10.1989 (BB 1990, 367 f) ebenfalls nichts für die Zulässigkeit der vorliegend von dem Kläger angestrengten allgemeinen Feststellungsklage ableiten, wie dies allerdings der Kläger behauptet. Denn anders als in dem hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsfall, in welchem es nicht um einen zweifelhaften Beschlußinhalt, sondern schlicht um die Nichtigkeit/Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses geht, hatte sich das OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Rahmen einer sog. „BeschlußFeststellungsklage“ mit der Behauptung einer Klagperson zu befassen dahingehend, daß ein Gesellschafterbeschluß „… nicht den von der Beklagten behaupteten Inhalt habe“ (vgl. OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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a.a.O., 367 Mitte).

Schlagworte: Aktivlegitimation, Folge der Aktivlegitimation für die einfache Feststellungsklage, Nichtigkeitsklage nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG analog