Einträge nach Montat filtern

OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2013 – 4 UF 7/12

BGB §§ 138, 242, 723, 738

1. Die gesetzliche Abfindungsregelung aus § 738 BGB kann grundsätzlich in der Weise abbedungen werden, dass gesellschaftsvertraglich eine Abfindung nach dem Buchwert vereinbart wird. Aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 723 Abs. 3 BGB ergibt sich jedoch, dass es an einer Wirksamkeit der Beschränkung der AbfindungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abfindung
Beschränkung der Abfindung
auf den Buchwert fehlt, wenn die Vereinbarung aufgrund wirtschaftlich nachteiliger Folgen, insbesondere wegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert, die Freiheit des Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen, unvertretbar einengt (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1984, NJW 1985, 192; Baumbach/Hopt, HGB, 35 Auflage, § 131 Rn. 64; Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 723 Rn. 7). Ab wann eine Abweichung zwischen Buchwert und wirklichem Wert zu einer Unzulässigkeit der Buchwertklausel führt, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden; feste Prozentsätze gibt es insofern nicht (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35 Auflage, § 131 Rn. 64).

2. Ein Gesellschafter, dem sein Kommanditanteil von einem der übrigen Gesellschafter geschenkt worden ist, ist kein Gesellschafter „zweiter Klasse“. Vielmehr gilt, dass der Gesellschafter aus seiner Stellung als Schenker keine besonderen gesellschaftsrechtlichen Privilegien herleiten kann, sondern die Rechtsposition des Beschenkten so, wie sie begründet worden ist, respektieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.1989, NJW 1989, 2685). Zu beachten ist allerdings auch, dass bei auf den Todesfall bezogenen, der Sache nach also erbrechtlichen Regelungen das sonst bestehende Abfindungsrecht zumindest weit über die in anderen Fällen geltenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.1996, DStR 1997, 336).

3. Ein im Laufe der Zeit eingetretenes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert (hier:222%) kann ganz allgemein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treuepflicht des Gesellschafters verstärkt sind, dazu führen, dass dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann. Dies hängt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht allein vom Ausmaß des zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert entstandenen Missverhältnisses ab. Vielmehr sollen die gesamten Umstände des konkreten Falles in die Betrachtung einbezogen werden, wozu außer dem Verhältnis zwischen den genannten Werten unter anderem die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft, sein Anteil am Aufbau und am Erfolg des Unternehmens und der Anlass des Ausscheidens gehören können (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.1993, NJW 1993, 2201; Baumbach/Hopt, HGB, 35 Aufl., § 131 Rn. 70).

4. Ist danach eine Korrektur notwendig, kann diese in aller Regel nicht in der Bemessung der Abfindung nach dem vollen Verkehrswert bestehen. Vielmehr müssten bei einer Anpassung der Abfindung die beiderseitigen Belange angemessen berücksichtigt werden, was durch Zugrundelegen eines Betrages zwischen dem Buch- und dem Verkehrswert geschehen kann (BGH, Urteil vom 20.09.1993, BGHZ 123, 281).

5. Ist dem Gesellschafter ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung durch die gesellschaftsvertragliche Buchwertklausel nicht mehr zumutbar ist, hat er (oder sein Gesamtrechtsnachfolger) einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber den übrigen Gesellschaftern.

6. Bei sog. klein- und mittelständischen Unternehmen ist im Regelfall ein Fremdgeschäftsführer vollkommen ausreichend. Werden dennoch mehrere Geschäftsführer eingesetzt, ist dies meist nicht durch die Unternehmensgröße, sondern durch den hinter dem Unternehmen stehenden Familienverbund bedingt.

Schlagworte: Abfindung, Abfindungsbeschränkung, Abfindungsklausel GmbH, Einziehung des Geschäftsanteils, Grenzen der Abfindungsbeschränkung, Grundsätzliche Zulässigkeit der Abfindungsbeschränkung