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BGH, Beschluss vom 1. März 2010 – II ZR 249/08

HGB §§ 171, 230; BGB § 195

Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund.

Schlagworte: Inhaber Handelsgewerbe, Stiller Gesellschafter