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BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 266/10

BGB §§ 709, 714; GBO §§ 15, 78; FamFG § 71

a) Die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
kann keine Vollmacht erteilen. Für sie handeln die Gesellschafter. Wollen diese sich dabei vertreten lassen, können sie einen Dritten durch Bevollmächtigung zu ihrem Vertreter bestellen. Dies kann auch in einer Generalvollmacht geschehen, wenn in dieser zum Ausdruck kommt, dass die Bevollmächtigung ein Handeln für die Gesellschaft umfasst

b) Die in einer Generalvollmacht enthaltene Berechtigung, das Stimmrecht der Vollmachtgeber als Gesellschafter bezüglich aller Gesellschaften, an denen die Vollmachtgeber beteiligt sind, auszuüben, stellt eine Erweiterung der Vertretungsmacht dar, die auch die Bevollmächtigung zum Handeln für die Gesellschaft umfasst.

c) Die Erteilung umfassender Vollmachten durch Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
an einen Nichtgesellschafter begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Gesellschafter selbst die organschaftliche Vertretungsbefugnis behalten. Die Bevollmächtigung darf nur nicht so weit gehen, dass sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen und diese auf Dritte übertragen werden.

d) Die Bevollmächtigung zur Stellung eines Antrags auf Löschung eines Grundpfandrechts für die Gesellschaft kann in einer von den Gesellschaftern einem Dritten erteilten Generalvollmacht enthalten sein.

Schlagworte: BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschafter, Personengesellschaftsrecht