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BGH, Urteil vom 18. November 1999 – IX ZR 420/97

Die Pfändung und Überweisung ist wirksam geworden mit der Zustellung des entsprechenden Beschlusses an die Geschäftsführer als Drittschuldner (§§ 829 Abs. 3, 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wenn die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die GmbH versäumt worden ist, so hatte dies nicht die Unwirksamkeit der Pfändung zur Folge (vgl. RG JW 1900, 424, 426). Dies gilt für die Zustellung des Überweisungsbeschlusses entsprechend (§ 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Überweisung ermächtigt den Gesellschaftsgläubiger als Vollstreckungsgläubiger, eine Forderung der GmbH gegen die Geschäftsführer einzuziehen und auf Leistung an sich selbst zu klagen (§ 836 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 82, 28, 31). Aus dieser Sachbefugnis ergibt sich zugleich das Prozeßführungsrecht (BGH, Urt. v. 24. November 1988 – IX ZR 210/87, NJW-RR 1989, 286, 287).

Die Vollstreckung des Gesellschaftsgläubigers in einen Schadensersatzanspruch der GmbH gegen die Geschäftsführer geht nicht schon deswegen ins Leere, weil die GmbH gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 2. Oktober 1934 – Löschungsgesetz – (RGBl I S. 914) im Handelsregister gelöscht worden ist. Eine solche Forderung ist nicht mit dieser Löschung der GmbH untergegangen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Löschung die Gesellschaft nicht endgültig beendet hat; vielmehr besteht diese trotz der Löschung fort, wenn sich nachträglich ergibt, daß sie noch Vermögen hat (vgl. § 2 Abs. 3 des Löschungsgesetzes; BGHZ 48, 303, 307; BGH, Urt. v. 4. Juni 1957 – VIII ZR 68/56, WM 1957, 975; v. 10. Februar 1977 – II ZR 213/74, WM 1977, 581; v. 18. Januar 1994 – XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542).

Schlagworte: Gesellschaftsgläubiger, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Löschung Gesellschaft, Pfändung und zur Überweisung einziehen, Prozessführungsbefugnis