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OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.09.2009 – 4 U 149/09

AktG § 248; ZPO § 66

Der Aktionär, der einem von anderen Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsstreit auf Beklagtenseite beitritt, ist als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen, für den sich die Frage des Ersatzes seiner außergerichtlichen Kosten – unabhängig von der gegenüber der Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung – allein danach beurteilt, in welchem Verhältnis er persönlich gegenüber der Hauptpartei obsiegt oder unterliegt.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Nebenintervention