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KG, Beschluss vom 29.03.2012 – 25 W 102/11

BGB § 29

1. Grundsätzlich ist das Gericht bei der Auswahl des Notvorstandes frei (BayObLG Rpfleger 1992, 114, zitiert nach juris, Rn. 10). Es kann Vorschläge von Vereinsmitgliedern berücksichtigen, entscheidet aber nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliegt keinen konkreten Auswahlvorschriften (BayObLG a. a. O.). Andererseits hat es aber zu berücksichtigen, dass auch der Notvorstand grundsätzlich die in der Satzung für die Organperson, an deren Stelle sie tritt, vorgesehene Qualifikation besitzen muss (BayObLG a. a. O.; Burhoff, Vereinsrecht, 8. Aufl. 2011, Rn. 321). Eine statuarische Voraussetzung braucht nur dann nicht eingehalten zu werden, wenn sie nicht eingehalten werden kann (Reichelt, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 2191).

2. Stehen sich zwei Gruppen mit gegenläufigen Interessen und zerstritten gegenüber, so ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft, zum Notvorstand einen besonders engagierten Vertreter einer dieser Gruppen zu bestellen (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 114, zitiert nach juris, Rn. 13; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 294).

3. Gegen den Beschluss, mit dem ein Notvorstand bestellt wird, ist auch ein einfaches Vereinsmitglied zur Beschwerde berechtigt (BayObLG NJW-RR 1997, 289; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rn. 87).

Schlagworte: Beschwerdebefugnis, Bestellung zum Geschäftsführer, Ermessensspielraum, Notgeschäftsführer, überprüfbares Ermessen