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KG, Urteil vom 03.04.2000 – 23 U 865/98

§ 30 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 3 S 1 GmbHG

1. GmbHG § 30 Abs. 1 untersagt nicht nur Auszahlungen an die Gesellschafter, wenn dadurch das Stammkapital gemindert würde, sondern erst recht, wenn das Stammkapital bereits aufgezehrt ist.

2. Ist ausweislich der Bilanz das Stammkapital sowohl am Jahresanfang als auch am Jahresende nicht durch Vermögenswerte gedeckt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Fehlbetrag auch zu keinem Zeitpunkt des laufenden Geschäftsjahres ausgeglichen war.

3. Selbst wenn der das Darlehen gewährende Gesellschafter einen Rangrücktritt erklärt, liegt kein Eigenkapitalersatz vor. Das Gesellschafterdarlehen bleibt Fremdkapital und ist in der Bilanz zu passivieren.

4. Ob eine Auszahlung gegen GmbHG § 30 verstößt ist anhand einer Bilanz zu beurteilen, die unter Beachtung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze erstellt wurde. Stille Reserven können daher in der Bilanz nur ausnahmsweise aktiviert werden.

Ob ein normales Austauschgeschäft oder eine verdeckte Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen vorliegt, richtet sich danach, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betrieblichen Gründe gerechtfertigt war. Dies entspricht trotz im einzelnen voneinander abweichender Formulierungen heute im Ergebnis herrschender Meinung (vgl. BGH, NJW 1987, 1194, 1195).

Daß die rückwirkende Erhöhung des Kaufpreises, wie sie hier vollzogen worden ist, kein normales Austauschgeschäft war, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Geschäftsabwicklung. Steuerrechtlich wäre eine verdeckte GewinnausschüttungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gewinnausschüttung
verdeckte Gewinnausschüttung
in diesem Fall schon deswegen (ohne weiteren Rückgriff auf den Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) anzunehmen, weil es für die Leistung der Kapitalgesellschaft an einer im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (vgl. BGH, NJW 1989, 307, 308). Die jetzt von dem Beklagen unter Berufung auf Zeugen behaupteten mündlichen Absprachen können nachprüfbare schriftliche Verträge, wie sie im Geschäftsbetrieb einer buchführungspflichtigen Kapitalgesellschaft zu erwarten sind, nicht ersetzen.

5. Ist eine Zahlung an ein Schwesterunternehmen als eine durch GmbHG § 30 verbotene Rückzahlung anzusehen, kann diese Zahlung nicht mit der Behauptung gerechtfertigt werden, damit wäre seinerseits ein Erstattungsanspruch des Schwesterunternehmens aus GmbHG §§ 31 Abs. 1, 30 ausgeglichen worden.

Schlagworte: Auszahlung, bilanzielle Betrachtungsweise, Erhaltung des Stammkapitals, gleichwertiges Austauschgeschäft, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Passivierungspflicht von Gesellschafterdarlehen, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Rangrücktritt, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Zahlung