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KG, Beschluss vom 01.08.2014 – 1 W 213/14 und 1 W 214/14

UmwG §§ 126, 131; GBO § 28

1. Gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG muss der Spaltungsvertrag die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens enthalten, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.

2. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG anzuwenden; § 28 GBO ist zu beachten (§ 126 Abs. 2 UmwG). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2008 (BGHZ 175, 123) erhält durch diesen Verweis in § 126 Abs. 2 UmwG die ursprünglich nur verfahrensrechtliche Regelung des § 28 GBO materiell-rechtliche Bedeutung. Danach geht bei der Spaltung das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind.

3. Der Senat schließt sich dieser Auslegung des § 126 Abs. 2 UmwG an. Sie entspricht dem Wortlaut des § 126 Abs. 2 UmwG, seiner systematischen Stellung in einer Vorschrift, die ausschließlich den notwendigen Inhalt des Spaltungsvertrages regelt, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/6699 S. 119) sollte mit § 126 Abs. 2 UmwG einer möglichen Rechtsunsicherheit vorgebeugt werden, die daraus entstehen könnte, dass sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht. Grundstücke und Rechte an Grundstücken sollten aus diesem Grunde in dem notariell zu beurkundenden Spaltungsvertrag so bezeichnet werden, wie dies der beurkundende Notar auch bei einer Einzelübertragung tun würde (BT-Drucks. a.a.O.). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auf § 28  verwiesen hat, ist zu entnehmen, dass mit der zum Vergleich herangezogenen Tätigkeit es Notars bei der Einzelübertragung nicht nur Kaufvertrag und Auflassung sondern auch die Bezeichnungserfordernisse für die Eintragungsbewilligung gemeint waren. Da eine Eintragungsbewilligung für den Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs nicht erforderlich ist, hat der Gesetzgeber den gleichen Grad an Bezeichnungsgenauigkeit bereits für den Spaltungsvertrag vorgesehen. Als bloßer (überflüssiger) Hinweis auf die Geltung des § 28  in einem etwaigen Grundbuchberichtigungsverfahren kann der Verweis hingegen nicht angesehen werden. Denn in diesem dem Rechtsübergang gegebenenfalls nachfolgenden Verfahren kann gerade nicht mehr verhindert werden, dass bis zu einer Grundbucheintragung Rechtsunsicherheit über die übertragenen Vermögensgegenstände besteht.

4. Diese Anordnung des § 126 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 28 GBO hat auch für die Übertragung von Rechten an Grundstücken Geltung zu beanspruchen (OLG Schleswig, DNotZ 2010, 66; Böhringer, Rpfleger 1996, 155; Schmidt-Räntsch, ZNotP 2012, 11, 13). Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Gesetzentwurf und im Gesetzestext des § 126 UmwG zwischen Grundstücken und Rechten an Grundstücken nicht unterschieden. § 28 GBO in seiner eigentlichen – verfahrensrechtlichen – Bedeutung gilt auch nicht nur für die Übertragung von Grundstücken, sondern für die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bei jeder Art von Eintragung, wie z.B. bei der Übertragung von Rechten an Grundstücken. Die Anordnung des § 28 Abs. 1 GBO erschöpft sich dabei in der notwendigen Bezeichnung des Grundstücks. Die Tatsache, dass nicht auch das zu übertragende Recht selbst zwingend nach dem Grundbuch (Abteilung, Rang) bezeichnet werden muss, bedeutet deshalb nicht, dass § 28 GBO für Rechte an Grundstücken nicht unmittelbar gelte (so aber Bungert/Lange, DB 2010, 547, 548; Link, RNotZ 2008, 358). Sie bedeutet vielmehr allein, dass § 28 S. 1 GBO nicht über seinen Wortlaut hinaus auch entsprechend auf die Bezeichnung von Rechten an Grundstücken angewendet wird.

5. Eine einschränkende Auslegung des § 126 Abs. 2 UmwG für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (dazu Bungert/ Lange, DB 2009, 103, 104) ist auch nicht deshalb geboten, weil bei diesen die vom Gesetzgeber befürchtete Rechtsunsicherheit nicht mit erheblichen schutzwürdigen Belange Dritter kollidieren würde. Zwar sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundsatz nicht übertragbar und damit nicht verkehrsfähig. Jedoch ist schon das Interesse des Grundstückseigentümers und etwaiger Erwerber des belasteten Grundstücks an der Kenntnis der Person des Dienstbarkeitsberechtigten schutzwürdig. Diese Personen sind Dritte, weil sie in der Regel an dem Spaltungsvertrag nicht beteiligt sind.

6. Auf die gemäß § 28 GBO erforderliche Bezeichnung im Spaltungsvertrag kann für Dienstbarkeiten schließlich auch nicht deshalb – generell oder im Einzelfall – verzichtet werden, weil diese eine praktisch nicht erfüllbare Anforderung darstellte (dazu Bungert/ Lange a.a.O.). Anders als bei unvermessenen Teilflächen, für die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25. Januar 2008 eine Ausnahme vom Bezeichnungserfordernis nach § 28 GBO im Spaltungsvertrag anerkannt hat, ist die Bezeichnung von Rechten an Grundstücken nicht unmöglich, selbst wenn sie im Einzelfall – bei entsprechender Vielzahl von vorhandenen Rechten – einen erheblichen Aufwand darstellen kann. Es besteht keine allgemeine Erkenntnis dahin, dass Unternehmen grundsätzlich über eine solche Anzahl an Dienstbarkeiten oder allgemein Rechten an Grundstücken verfügten, dass in einem Spaltungsfall die genaue Bezeichnung der Rechte nach § 28 GBO praktisch undurchführbar wäre. Ob eine solche Konstellation im Einzelfall vorliegt, kann im Grundbuchverfahren nicht festgestellt werden, solange nicht die Rechte im Einzelnen bezeichnet sind.

Schlagworte: Grundbuch, Spaltung, Spaltungsvertrag, Vermögensübertragung