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KG Berlin, Beschluss vom 07.07.2007 – 2 W 8/07

§ 1 DrittelbG, § 2 Abs 2 DrittelbG

Für die Berechnung der Schwellenwerte nach § 1 Drittelbeteiligungsgesetz sind die Arbeitnehmer von faktischen Konzernunternehmen denjenigen des herrschenden Unternehmens nicht hinzuzurechnen.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz liegen, da die Antragsgegnerin in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und die bei ihren Beteiligungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer nicht nach § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz mitzuzählen sind, nicht vor.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht in einer GmbH, wenn diese in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat. Die Gesellschaft hat in diesem Fall nach Satz 2 jener Vorschrift abweichend von § 52 GmbHG (fakultativer AufsichtsratBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aufsichtsrat
fakultativer Aufsichtsrat
) einen Aufsichtsrat zu bilden.

Die Antragsgegnerin beschäftigte am 31. März 2006 – also rund zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Landgericht am 9. Juni 2006 – noch 445 Arbeitnehmer. Nach ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2005 ist eine weitere Reduzierung auf 286 Arbeitnehmer im Jahr 2010 geplant. Die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer liegt damit deutlich unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von mehr als 500 Arbeitnehmern. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass diese vom Landgericht zugrunde gelegte Feststellung, die im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht angegriffen wird, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein könnte; sie wird daher auch vom Senat zugrunde gelegt. Stellt man allein auf die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Arbeitnehmer ab, so besteht mithin kein Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz.

Somit kommt es darauf an, ob die 100 Arbeitnehmer, die bei den Beteiligungsgesellschaften der Antragsgegner beschäftigt sind (Stand: 31. März 2006), hinzuzuzählen sind, womit der Schwellenwert überschritten würde. Eine solche Hinzurechnung hat nicht zu erfolgen, da § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz nicht anwendbar ist. Der Senat schließt sich damit der Ansicht des OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Zweibrücken
(ZIP 2005, 1966, 1967 f.) an, der auch das Schrifttum nahezu einhellig folgt (Deilmann, NZG 2005, 659, 660; Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 2. Aufl. 2006, § 2 DrittelbG Rdnr. 13; Huke/Prinz, BB 2004, 2633, 2634; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 52 Rdnr. 23; Oetker EWiR § 2 DrittelbG 1/05, 859, 860; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 52 Rdnr. 139; zweifelnd Boewer/Gaul/Otto, GmbHR 2004, 1065, 1067).

Gemäß § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz gelten für die Berechnung der Schwellenwerte nach § 1 dieses Gesetzes die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens dann als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt und auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde, erfüllen die Beteiligungsgesellschaften der Antragsgegnerin diese Voraussetzungen nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf jene Voraussetzungen jedoch nicht verzichtet werden. Wie im Folgenden im Einzelnen darzulegen ist, lässt sich § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Inhalt beimessen, dass auch die bei faktischen Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen wären.

Für die Auslegung von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz sind hier allein die im deutschen Recht anerkannten Regeln heranzuziehen. Soweit der Beschwerdeführer sich demgegenüber auf „europarechtliche Maßstäbe“ beruft, mit denen eine rein positivistische Auslegung unvereinbar sei, so kann daraus schon deshalb kein abweichender Auslegungsmaßstab folgen, weil die hier auszulegende Gesetzesvorschrift nicht auf europarechtlichen Vorgaben beruht und daher die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Auslegungsregeln von vornherein nicht eingreifen.

Nach den anerkannten Regeln zur Auslegung deutscher Gesetze bildet der Wortlaut einer gesetzlichen Regelung den Ausgangspunkt der Auslegung. Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz ist eindeutig (Gimmy, in: Festschrift 25 Jahre ARGE Arbeitsrecht im DAV, 2006, S. 857, 864); er nennt einen Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung als Voraussetzung für die Hinzurechnung der Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens. Daraus folgt im Gegenschluss zwingend, dass eine reine faktische Konzernierung, wie sie hier in Rede steht, nicht für die Berücksichtigung der Arbeitnehmer der Beteiligungsgesellschaften ausreicht. Da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung bildet und die gesetzliche Regelung eindeutig ist, kommt eine abweichende Auslegung nach historischen, systematischen oder teleologischen Regeln von vornherein nicht in Betracht (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 163 f.).

Im Übrigen ergäbe sich selbst dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer den eindeutigen Wortlaut nicht als äußerste Grenze der Auslegung ansehen, sondern weitere Auslegungskriterien heranziehen wollte, kein abweichendes Ergebnis. Aus der Entstehungsgeschichte lassen sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen vom Wortlautverständnis abweichenden Regelungswillen hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz herleiten. Dem steht auch die Begründung des Änderungsantrags des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft nicht entgegen, nach der der Konzernbegriff in den Mitbestimmungsgesetzen einheitlich geregelt werden soll. Diese Ausführungen bezogen sich nicht konkret auf die hier allein interessierende Norm des § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz, sondern ausdrücklich auf dessen § 2 Abs. 1. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit genügen allgemeine Absichtsbekundungen von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien, die weder in der Diskussion der auszulegenden Regelung noch in deren Wortlaut irgendeinen Niederschlag gefunden haben, nicht, um ihr ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis beizumessen. Schließlich führt auch eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dann, wenn man § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz gemäß seinem Wortlaut auslegt, nicht um eine weitgehend sinnlose Regelung. Vielmehr ist ein Gleichlauf von Wahlrecht (§ 2 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz) und Berechnungsgrundlage für die Schwellenwerte (§ 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz) keineswegs erforderlich, um eine sinnvolle Gesamtregelung zu ergeben. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Sachfragen, bei denen es innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt, die Anforderungen an die Errichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats hoch anzusetzen, den Kreis der Wahlberechtigten hingegen weit zu ziehen. Damit besteht zugleich für die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einem dem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz kein Raum.

Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen jenseits der soeben erörterten „eigentlichen“ Auslegung ein vom Gesetzeswortlaut nicht gedecktes Verständnis als für den Inhalt der Regelung maßgeblich angesehen werden kann. Dies gilt zunächst für die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, es handele sich bei dem einschränkenden Halbsatz in § 2 Abs. 2 a.E. Drittelbeteiligungsgesetz um ein Redaktionsversehen. Von einem Redaktionsversehen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Redaktoren des Gesetzes versehentlich einen anderen Ausdruck verwandt oder im Text belassen haben, als sie beabsichtigten (Larenz/Canaris, aaO., S. 219). Dies würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber bei Verabschiedung von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz die positive Regelungsabsicht verfolgt hätte, die in jener Vorschrift enthaltene Anrechnungsregel entgegen der früheren Rechtslage auch auf faktische Konzerne auszudehnen. Eine derartige Absicht kann den Gesetzesmaterialien indessen nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz nach eigenem Bekunden (Regierungsbegründung, BT-Drucks. 15/2542, S. 11) die frühere Rechtslage im Wesentlichen fortschreiben wollen. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber auf eine allgemeine Absicht des Gesetzgebers verweist, die faktischen Konzerne den Vertragskonzernen gleich zu behandeln, so ist – wie schon im Zusammenhang mit der historischen Auslegung vermerkt – nichts dafür ersichtlich, dass er dieses Regelungsziel nicht allein in § 2 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (s. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/2739, S. 2), sondern auch in Abs. 2 dieser Vorschrift umsetzen wollte. Dafür, die Regelung in § 2 Abs. 2 a.E. Drittelbeteiligungsgesetz als bloßes Redaktionsversehen einzustufen, genügt es jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einen von ihm verfolgten Regelungsplan in einer Weise umgesetzt hat, die ein Rechtsanwender als unvollständig ansehen und rechtspolitisch bedauern (so Fuchs/Köstler, Handbuch zur Aufsichtsratswahl, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 143; abweichend Huke/Prinz, BB 2004, 2633, 2634) mag. Es kann daher bei der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumentation nicht darum gehen, ein rechtstechnisches Versehen im Gesetzestext zu korrigieren; sie läuft vielmehr darauf hinaus, einen gesetzgeberischen Willen, der sich im Gesetz im Zusammenhang mit dem Wahlrecht (§ 2 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz) manifestiert hat, auf eine ganz andere Rechtsfrage, nämlich diejenige nach der Einbeziehung von Konzernunternehmen in die Berechnung der Schwellenwerte, zu übertragen. Die Entscheidung hierüber ist jedoch grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten; sie kann ihm nicht unter Berufung auf ein vermeintliches Redaktionsversehen entzogen werden.

Auch eine gesetzesimmanente richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, faktische Konzerne einzubeziehen, kommt hier nicht in Betracht. Für eine Analogiebildung fehlt es an der dafür erforderlichen Gesetzeslücke, da der Kreis der einzubeziehenden Konzernverhältnisse in § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz ausdrücklich eingeschränkt wird. Der Gesetzgeber hat mithin die Rechtsfrage erkannt und – unter Fortschreibung der früheren Rechtslage – in dem Sinne beantwortet, dass faktische Konzerne nicht einbezogen werden. Dieser Umstand steht zugleich auch einer teleologischen Extension von § 2 Abs. 2 a.E. Drittelbeteiligungsgesetz auf faktische Konzerne entgegen.

Schließlich scheidet auch eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung aus. Eine solche Rechtsfortbildung, die zur Füllung von nach der Gesamtrechtsordnung behebungsbedürftigen Unvollständigkeiten dient, darf nicht mit dem Gesetz unvereinbar sein (Larenz/Canaris, aaO., S. 246). Gerade dies wäre hier indessen der Fall, wenn man – wie es der Beschwerdeführer befürwortet – den mit „wenn“ beginnenden Halbsatz in § 2 Abs. 2 a.E. Drittelbeteiligungsgesetz als unbeachtlich ansehen würde.

Schlagworte: Drittelbeteiligung, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze