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KG Berlin, Beschluss vom 12.10.2015 – 22 W 74/15

§ 59 Abs 2 FamFG, § 241 AktG, § 53 Abs 2 S 1 GmbHG

Der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung bestimmte Versammlungsleiter kann die Befugnis zur Beschlussfeststellung haben mit der Folge, dass der Beschluss zunächst als wirksam gefasst anzusehen ist und die Wirksamkeit nur durch Klage beseitigt werden kann (Beschlussfeststellungskompetenz). Ein ad hoc bestellter Versammlungsleiter hat diese mit den genannten Wirkungen versehene Befugnis zur Beschlussfeststellung nur dann, wenn sie ihm ausdrücklich oder jedenfalls stillschweigend durch die Gesellschafter erteilt worden ist.

Der Beschluss vom 2. April 2015 ist nicht nichtig im Sinne des § 241 AktG, was vom Registergericht ohne weiteres zu beachten wäre (Krafka/Kühn, aaO, Rdn. 162). Die Vorschrift findet im Recht der GmbH allerdings grundsätzlich entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Urt. vom 17. Februar 1992, II ZR 41/96, BGHZ 134, 364 = GmbHR 1997, 655; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., Anhang zu § 47 Rdn. 44). Es fehlt aber an den Voraussetzungen. Der Tatbestand des § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG ist nicht gegeben. Der Beschluss widerspricht weder dem Wesen der GmbH noch verletzt sein Inhalt Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gläubiger oder sonst im öffentlichen Interesse erlassen sind. Die Zuführung weiteren Kapitals dient vielmehr gerade den Interessen der Gläubiger. Dass ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu einem Nachschuss verpflichtet ist (vgl. § 707 BGB) und deshalb die Annahme einer Treuepflichtverletzung im Falle der Ablehnung eines Erhöhungsbeschlusses nicht naheliegt, spielt insoweit keine Rolle. Auch die Anforderungen des § 241 Abs. 1 Nr. 4 AktG sind nicht erfüllt. Denn danach kommt es auf den Inhalt des gefassten Beschlusses an. Eine Kapitalerhöhung ist aber sittlich neutral, so dass kein Verstoß gegen die guten Sitten gegeben sein kann.

Entgegen der Auffassung des Registergerichts kann die Anmeldung auch nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil die Gesellschaft sich in Liquidation befindet. Mit der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist diese zwar auf Abwicklung gerichtet (vgl. § 70 GmbHG). Dementsprechend finden die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts auch nur dann Anwendung, soweit sich aus dem Zweck der Liquidation nichts anderes ergibt, vgl. § 69 Abs. 1 GmbHG. Satzungsänderungen können daher beanstandungswürdig sein, wenn sie dazu führen, dass die Gesellschaft sich ihren gegenüber Dritten, insbesondere den Gläubigern, bestehenden Verpflichtungen entziehen würde und/oder die Durchsetzung erschweren könnte, wie dies etwa bei Firmenänderungen oder Sitzverlegungen naheliegt (vgl. dazu etwa OLG Jena, Beschluss vom 8. November 2005, 6 W 206/05, GmbHR 2006, 765 = ZInsO 2006, 1277). Wird aber die Notwendigkeit gesehen, das Kapital der Gesellschaft für die Liquidation zu erhöhen, gilt dies gerade nicht. Darüber hinaus ist es dem Registergericht nicht mit dem notwendigen Aufwand möglich, die regelmäßig kaufmännische Frage, ob weiteres Kapital benötigt wird, ordnungsgemäß zu überprüfen. Dann aber muss es ausreichend sein, dass, wie hier, die Notwendigkeit einer weiteren Kapitalbeschaffung als Erhöhungsgrund für die Kapitalerhöhung angegeben wird, auch wenn diese zwischen den Gesellschaftern streitig ist. Dies gilt jedenfalls, solange nicht offensichtlich ist, dass die Kapitalerhöhung anderen Zwecken dient, die der Abwicklung entgegen stehen könnten, oder von vornherein – wie eine beabsichtigte Fortsetzung – ausgeschlossen sind.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung aber zu Recht zurückgewiesen, weil der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht mit der nach § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG erforderlichen Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist. Die Feststellung des mit Zustimmung der Gesellschafter ad hoc zum Versammlungsleiter bestellten Liquidators, der Beschluss sei einstimmig gefasst, weil die Gegenstimmen des Gesellschafters G… wegen einer Pflicht zur Zustimmung nicht wirksam seien, steht dem nicht entgegen. Allerdings wird teilweise ohne nähere Differenzierung angenommen, die von einem Versammlungsleiter festgestellten Beschlüsse seien auch in der GmbH zunächst wirksam und diese Wirksamkeit könnte erst durch Klage beseitigt werden (vgl. dazu Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 6. Aufl., § 43 Rdn. 33). Das Gesetz sieht für die GmbH allerdings anders als für die AG (§ 130 AktG) keine Versammlungsleitung vor. Eine entsprechende Anwendung des § 130 AktG kommt nicht in Betracht, weil es an einer Lücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Ausgestaltung der Durchführung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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den Gesellschaftern überlassen, was auf der häufig personalistischen Ausrichtung der GmbH beruht. Die Satzung der Beteiligten enthält insoweit keine Bestimmungen zur Gesellschafterversammlung. Dem Versammlungsleiter können damit nur die Zuständigkeiten und Funktionen zukommen, die ihm von der Gesellschafterversammlung zugewiesen worden sind (vgl. OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urt. vom 16. Mai 2003, 18 U 31/02, NZG 2003, 40; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rdn. 32). Die Zuweisung muss dabei nicht unbedingt ausdrücklich, sondern kann nach allgemeinen Regeln auch stillschweigend erfolgen. Wegen der damit verbundenen Wirkungen setzt dies aber gerade in Bezug auf die Wirkungen einer Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter ein entsprechendes Bewusstsein der Gesellschafter voraus. Davon kann weder generell noch im vorliegenden Fall mit der für das Registerverfahren notwendigen Sicherheit ausgegangen werden (ebenso Baumbach/Hueck/Zöllner, aaO, § 48 Rdn. 17; Michalski/Römermann, GmbHG, 2. Aufl., § 47 Rdn. 589; Zöllner/Noack, NZG 1989, 528; a.A. Böttcher/Grewe, NZG 2002, 1086; BeckOK/Schindler, GmbHG, 15. Juni 2015, § 48 Rdn. 44; Scholz/Seibt, aaO, § 48 Rdn. 53). Dass nach der Beschlussfassung durch die Gesellschafter über die Frage einer Anfechtungsklage diskutiert worden ist, bedeutet nicht, dass den Beteiligten von vornherein klar war, dass die Befugnisse des Versammlungsleiters auch eine Feststellung des BeschlussergebnissesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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mit vorläufiger Wirkung umfassen sollten. Entsprechendes wird von der Beteiligten zu 1) auch nicht behauptet, die allein allgemein auf die mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgte Bestellung des Versammlungsleiters abstellt. Soweit geltend gemacht wird, die Rechtssicherheit verlange, dass generell von entsprechenden Befugnissen des Versammlungsleiters ausgegangen wird, mag dies für die Aktiengesellschaft gelten, die auch entsprechende Regelungen vorsieht. Für die Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist dies nicht gerechtfertigt. Dies führt auch nicht zu einem unerträglichen Rechtsverlust. Es besteht die Möglichkeit positive Beschlussfeststellungsklage zu erheben (vgl. dazu BGH, Urt. vom 28. Januar 1980, II ZR 84/70, BGHZ 76, 154 = NJW 1980, 1527; Urt. vom 1. März 1999, II ZR 205/98, NJW 1999, 2298).

 

Schlagworte: Abberufung des Versammlungsleiters, Analoge Anwendung der §§ 241 ff AktG, Beschlussfeststellungskompetenz, Beschlussfeststellungskompetenz bei jeweils hälftiger Beteiligung, Bestellung eines Versammlungsleiters, durch Versammlungsleiter, Feststellung des Beschlussergebnisses, Feststellungskompetenz, Heilung von Mängeln des Beschlusses nach § 241 Nr. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AktG analog, Kapitalzufluss Liquidation GmbH, Liquidation, Nichtigkeit neben § 241 AktG analog, Objektiv rechtlich zutreffendes Beschlussergebnis bei fehlender Beschlussfeststellung, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Stimmverbot des Versammlungsleiters, Treuepflicht, Treuepflicht in der GmbH, Verletzung der Treuepflicht, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Interessen nach § 241 Nr. 3 Alt. 3 AktG analog, Verletzung von Bestimmungen über den Schutz von Gläubigern nach § 241 Nr. 3 Alt. 2 AktG analog, Versammlungsleiter, Versammlungsleiter laut Satzung, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung, Wahl des Versammlungsleiters