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KG Berlin, Beschluss vom 20.07.2017 – 2 AR 24/17

§ 96 Abs 1 GVG, § 98 Abs 1 GVG

Zur Entscheidung über Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung einer Genossenschaft ist beim Landgericht die Kammer für Handelssachen und nicht die allgemeine Zivilkammer berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vom Kläger oder Beklagten rechtzeitig ein entsprechender Antrag nach §§ 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 GVG gestellt wird (Entgegen LG Mainz, NZG 2003, 235).

Tenor

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin wird als das funktional zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

I. Gegenstand der Klage in dem Ausgangsverfahren ist die Anfechtung von Beschlüssen der Vertreterversammlung einer eingetragenen Genossenschaft durch deren Vorstand. Die von dem Kläger zunächst angerufene allgemeine Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin hat mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens darauf hingewiesen, dass in entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 3 S. 2 ZPO die bei dem Landgericht Berlin bestehende Kammer für Handelssachen für die Anfechtungsklage ausschließlich zuständig sein dürfte. Hierauf haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte – und zwar noch vor Ablauf der verlängerten Klageerwiderungsfrist – beantragt, die Sache an die zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen bzw. abzugeben. Der Einzelrichter der allgemeinen Zivilkammer hat die Sache daraufhin mit einer Verfügung vom 13. Juni 2017 an die Kammer für Handelssachen abgegeben und diese Entscheidung den Parteien des Rechtsstreits mitgeteilt.

Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Akten an die Zivilkammer 22 mit der Bitte zurückgesandt, das Verfahren zurückzunehmen oder ggfls. dem Präsidium vorzulegen. Zur Begründung hat der Vorsitzende der Kammer in einem Aktenvermerk vom 23. Juni 2017, dessen Inhalt den Parteien nicht mitgeteilt worden ist, Folgendes ausgeführt:

“Die Übernahme muss abgelehnt werden. Eine Abgabe im Geschäftsbetrieb ist nach hiesigem Verständnis unzulässig, denn die Zuständigkeit der KfH für den vorliegenden Fall ist nicht im Geschäftsplan geregelt. Die Zuständigkeit der KfH ist iÜ eine gesetzliche und darf gar nicht im Geschäftsplan geregelt werden. Zutreffend ist, dass bei Anfechtungsklagen gegen eine GmbH die h. M. § 246 AktG analog anwendet. Das ist in Ermangelung einer Regelung im GmbHG auch richtig. Damit wird für die GmbH, wie für die AG, die ausschließliche Zuständigkeit der KfH begründet. Verweisungen und sogar Abgaben (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NZG 2007, 947) sind von hier aus noch nie beanstandet worden. Bei der Genossenschaft sieht die Sache aber anders aus. § 51 Abs. 3 S. 3 GenG regelt ausdrücklich die Zuständigkeit des Landgerichts. Man wird nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes eine ausschließliche Zuständigkeit der KfH annehmen können. Natürlich kann die Klage vor der KfH nach § 96 GVG erhoben werden, auch kann der Beklagte die Verweisung nach § 98 GVG beantragen. Wenn die Anträge aber nicht gestellt werden, bleibt es wie bei den Personengesellschaften, bei der Zuständigkeit der Zivilkammer.”

Die Zivilkammer 22 hat die Sache daraufhin mit einem – den Parteien bekanntgemachten –Beschluss vom 3. Juli 2017 dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. 1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO liegen vor. Denn die genannten Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auf Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn die beteiligten Spruchkörper – wie im vorliegenden Fall – demselben Gericht angehören (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. April 2017 – 1 AR 6/17 (SAZ) –, Rn. 1, juris; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 2 AR 61/16 –, Rn. 2, juris; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 36 Rn. 27 m. w. N.). Ferner ist für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits gemäß § 36 Abs. 1 ZPO auch das Kammergericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht berufen.

Schließlich haben sich die beteiligten Spruchkörper auch jeweils “rechtskräftig” im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Ein förmlicher Beschluss ist hierzu nicht zwingend erforderlich; vielmehr genügt eine hinreichend deutlich Leugnung der eigenen Zuständigkeit, sofern die getroffene Entscheidung den Parteien bekannt gemacht wird und nicht lediglich ein Gerichtsinternum bleibt (BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 – XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 36 Rn. 25). Zwar hat die Kammer für Handelssachen im vorliegenden Fall ihre Entscheidung, den Rechtsstreit nicht zu übernehmen, den Parteien nicht selbst bekannt gemacht. Dieser Mangel ist jedoch dadurch behoben worden, dass die Parteien hierüber in dem Vorlagebeschluss der Zivilkammer 22 vom 3. Juli 2017 informiert worden sind (KG, Beschluss vom 30. März 1998 – 28 AR 23/98 –, KGR Berlin 1998, 267).

2. Die Kammer für Handelssachen ist für die Entscheidung der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage funktional zuständig.

a. Allerdings ist die Frage, ob für Anfechtungsklagen nach § 51 GenG eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist und ob es sich hierbei gegebenenfalls um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, bislang nicht abschließend geklärt. Nach Auffassung des LG Mainz soll in derartigen Fällen weder § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG noch § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG einschlägig sein, so dass entsprechende Klagen auch nicht auf Antrag einer Partei vor eine Kammer für Handelssachen gebracht werden könnten (LG Mainz, Beschluss vom 30. August 2002 – 10 HK.O 106/02 -, NZG 2003, 235). Im Schrifttum ist diese Entscheidung allerdings auf einhellige Ablehnung gestoßen. Nach der dort herrschenden Auffassung, der sich der Senat anschließt, soll sich eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen aus § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG oder jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG ergeben, wobei allerdings nicht immer deutlich wird, ob die Zuständigkeit als ausschließliche oder nicht ausschließliche angesehen wird (vgl. Kießling, NZG 2003, 209; Beuthien/Wolff/Schöpflin, GenG, 15. Aufl. 2011, § 51 Rn. 33; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 95 GVG Rn. 8 und 16; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 95 Rn. 23).

Für die Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit spricht, dass das genossenschaftsrechtliche Anfechtungsrecht den entsprechenden aktienrechtlichen Regelungen nachgebildet ist, die in § 246 Abs. 3 S. 2 AktG eine ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen vorsehen, was nach allgemeiner Meinung auch entsprechend für Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH gilt (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 14. September 2007 – 31 AR 211/07, NZG 2007, 947; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Aufl. 2016, Anh. zu § 47 Rn. 81). Richtig ist allerdings auch, dass § 51 Abs. 3 S. 3 GenG die Landgerichte für genossenschaftsrechtliche Anfechtungsklagen für ausschließlich zuständig erklärt, ohne dass dort die funktionelle Zuständigkeit geregelt wäre. Gleichwohl dürfte dieser Umstand einer entsprechenden Anwendung von § 246 Abs. 3 S. 2 AktG auf das Genossenschaftsrecht im Ergebnis nicht entgegenstehen, da die Interessenlage in allen genannten Fällen vergleichbar ist und die unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Regelungen nicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sondern offenbar auf ein Redaktionsversehen zurückgeht.

b. Letztlich bedarf die Frage im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst sofern man lediglich von einer nicht ausschließlichen Zuständigkeit ausginge, wäre die Kammer für Handelssachen gleichwohl zuständig. Zwar hat der Kläger den Antrag, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, nicht bereits in der Klageschrift sondern erst nachträglich gestellt, was nach § 96 Abs. 1 GVG nicht ausreicht. Allerdings hat der Beklagte mit einem Schriftsatz vom 29. Mai 2017 und damit noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist ebenfalls beantragt, die Sache zuständigkeitshalber an die Kammer für Handelssachen abzugeben, was als Verweisungsantrag nach §§ 98 Abs. 1 S. 1, 101 GVG auszulegen ist. Die Sache wäre daher jedenfalls im Hinblick auf diesen Antrag an die Kammer für Handelssache zu verweisen gewesen.

Schlagworte: funktionale Zuständigkeit, Genossenschaft, Gerichtliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, sachliche Zuständigkeit