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KG Berlin, Urteil vom 04. März 1997 – 14 U 6988/96

§ 80 Abs 1 ZPO, § 50 GmbHG

1. Im Streit über die Wirksamkeit einer Geschäftsführerbestellung wird die beklagte GmbH in zweiter Instanz weiterhin durch denjenigen vertreten, der im Fall des Obsiegens der GmbH als deren Geschäftsführer zu gelten hat. Dies gilt auch dann, wenn in erster Instanz die Unwirksamkeit der Bestellung festgestellt worden ist.

2. Einem GmbH-Gesellschafter steht ein Selbsthilferecht zur Einberufung der GesellschafterversammlungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einberufung
Einberufung der Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung
nach GmbHG § 50 dann nicht zu, wenn der Geschäftsführer die Einberufung noch nicht endgültig abgelehnt hat oder bei unklarem Verhalten einer vorherigen Aufforderung zur Stellungnahme noch nicht nachgekommen ist.

Schlagworte: Anfechtung der Bestellung, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der Gesellschaft durch Fiktion, Vertretung durch organschaftlichen Prozessvertreter, Vertretungsfiktion bei Abweisung der Klage