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KG, Urteil vom 08.04.2014 – (1) 121 Ss 25/14 (7/14

GmbHG §§ 6, 8, 39, 67, 82

1. Taugliche Tathandlungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sind nur falsche und unvollständige Angaben in einer Versicherung nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 3 Satz 1 oder 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, in der gegenüber dem Registergericht zu versichern ist, dass keine Umstände vorliegen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG der Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entgegenstehen, außerdem falsche Angaben in einer vom Registergericht erforderten ergänzenden Versicherung.

2. Andere falsche oder unvollständige Angaben, die in der Versicherung enthalten sind – hier betreffend eine Vorstrafe wegen Untreue -, unterliegen nicht dem Strafschutz der Norm.

Schlagworte: Falsche Angaben bei Eintragung, falsche Angaben nach § 82 GmbHG, Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG, Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG